Die Bewohner eines Wohnhauses in der Bauzone, welches nur über einen 30 m langen Fussweg über die Liegenschaft des Nachbarn erreicht werden kann, reichen beim zuständigen Bezirksrat das Gesuch um Einräumung eines Notweges zu Lasten der Liegenschaft des Nachbarn ein. Der Bezirksrat hat das Gesuch gutgeheissen. Auf Rekurs der Eigentümerin der mit dem Notweg zu belastenden Liegenschaft prüft die Standeskommission unter Beizug der geltenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen generell eine Wegnot besteht, welche die Einräumung eines Notweges erfordert.