1. ZGB müssen aufgrund des Wortlautes von Art. 12 Abs. 2 UKRK in anderen Verfahren, die Anordnungen über Kinder zum Gegenstand haben, diese nicht zwingend persön- 11 lich angehört werden, sondern deren Interessen können durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin vorgetragen bzw. wahrgenommen werden. (...) Notwegrecht / Voraussetzungen