Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen für die Schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). Die Vorinstanz ist dieser Vorschrift nachgekommen, denn die Beiständin von N.N. ist im Hinblick auf die Aufhebung des Obhutsentzuges als deren Vertreterin angehört worden. Ebenso hatte die Vorinstanz auch Kontakt zu M.K., welche jeweils die Besuche der Kindsmutter bei N.N. begleitet hatte. Im Gegensatz zum Scheidungsverfahren und im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 314 Ziff. 1. ZGB müssen aufgrund des Wortlautes von Art.