3.2. Im Übrigen kann der Vorinstanz auch keine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UKRK), welches für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist, vorgeworfen werden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 UKRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.