Das Bundesgericht hat diese Feststellung klar auf Anordnungen über Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingegrenzt. Aufgrund des Gesagten vermag somit der Vorwurf, N.N. sei nicht angehört worden, nicht durchzuschlagen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Art. 314 Ziff. 1. ZGB nicht zum Tragen kommt, denn gemäss dieser Vorschrift ist das Kind nur vor dem Erlass von Schutzmassnahmen, nicht jedoch im Hinblick auf die Aufhebung solcher anzuhören.