137 ZGB und im Abänderungsverfahren nach Art. 134 ZGB gilt. Bei den erwähnten Verfahren handelt es sich aber ausschliesslich um solche, die im Scheidungsverfahren zur Anwendung kommen. Demgegenüber bildet Art. 310 ZGB, welcher die Aufhebung der elterlichen Obhut zum Gegenstand hat, Bestandteil des achten Titels des ZGB "Die Wirkungen des Kindsverhältnisses" bzw. des dritten Abschnitts des ZGB "Die elterliche Sorge".