Die Rekurrenten verschweigen jedoch, dass die Pflicht zur Anhörung der Kinder im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZGB aufgrund dessen systematischer Stellung im vierten Abschnitt des ZGB "Das Scheidungsverfahren" und im vierten Kapitel des ZGB "Die Ehescheidung und die Ehetrennung" - wie der Abschnittstitel denn auch besagt - nur im Hinblick auf die Zuteilung der Kinder im Scheidungsverfahren Gültigkeit hat. Im fraglichen Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass Art. 144 Abs. 2 ZGB nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Eheschutzverfahren sowie namentlich für die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 137