3.1.2 Bezüglich dieser Argumentation ist vorerst zu bemerken, dass N.N. im Hinblick auf die Aufhebung des Obhutsentzuges und deren Rücknahme durch ihre leibliche Mutter in der Tat nicht angehört worden ist. Die Rekurrenten verschweigen jedoch, dass die Pflicht zur Anhörung der Kinder im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZGB aufgrund dessen systematischer Stellung im vierten Abschnitt des ZGB "Das Scheidungsverfahren" und im vierten Kapitel des ZGB "Die Ehescheidung und die Ehetrennung" - wie der Abschnittstitel denn auch besagt - nur im Hinblick auf die Zuteilung der Kinder im Scheidungsverfahren Gültigkeit hat.