Das Bundesgericht gehe im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei. Im erwähnten Urteil des Bundesgerichtes werde ausdrücklich festgehalten, dass diese Erkenntnis für alle gerichtlichen Verfahren gelte. Es sei aber davon auszugehen, dass die erwähnte Richtlinie auch von den Vormundschaftsbehörden zu beachten sei. 10