Als wichtige Gründe nenne das Bundesgericht die Ablehnung durch das Kind, der begründete Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind, dessen dauernden Aufenthalt im Ausland, die Beeinträchtigung von dessen Gesundheit durch die Anhörung sowie die besondere Dringlichkeit der Anordnungen. Ein solcher Grund, der gegen die Anhörung von N.N. sprechen würde, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bundesgericht gehe im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei.