Sie weisen insbesondere darauf hin, im erwähnten Urteil sei das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass bei Anordnungen über Kinder, diese in geeigneter Weise persönlich anzuhören seien, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen würden. Als wichtige Gründe nenne das Bundesgericht die Ablehnung durch das Kind, der begründete Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind, dessen dauernden Aufenthalt im Ausland, die Beeinträchtigung von dessen Gesundheit durch die Anhörung sowie die besondere Dringlichkeit der Anordnungen.