3.1.1 Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz hätte N.N. vorgängig der Beschlussfassung anhören müssen. Sie berufen sich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid 5C/63/2005 vom 1. Juni 2005, welcher zwischenzeitlich in der amtlichen Sammlung (BGE 131 III 553 ff.) publiziert worden ist. Sie weisen insbesondere darauf hin, im erwähnten Urteil sei das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass bei Anordnungen über Kinder, diese in geeigneter Weise persönlich anzuhören seien, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen würden.