Die zuständige Vormundschaftsbehörde hebt einen früheren Beschluss betreffend Entzug der elterlichen Obhut auf und überträgt die Obhut über das nunmehr achtjährige Kind seiner leiblichen Mutter. Die bisherige Pflegefamilie rügt mit Rekurs, das Kind sei in Verletzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgängig des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde nicht angehört worden. Die Standeskommission hat diesen Einwand abgewiesen und zur Frage der Notwendigkeit der Anhörung eines Kindes vor der Beschlussfassung betreffend den Entzug oder die Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Kindsmutter Folgendes festgehalten: (...)