3.3. Für die Standeskommission sind im vorliegenden Einzelfall keine Härte oder eine offensichtliche Unzweckmässigkeit durch die wortgetreue Anwendung der Gesetzesbestimmungen erkennbar. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GAB ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern und des Bewerbers. Soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht, sieht das Gesetz die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vor. Der Rekurrent bringt mit Recht nicht vor, dass seine Eltern die in der angefochtenen Verfügung errechneten zumutbaren Elternbeiträge nicht zu leisten im Stande wären.