Eine solche Ausnahmebewilligung wäre auch der Rechtssicherheit abträglich. Die Standeskommission müsste in einem ähnlich gelagerten Fall im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung anderer Gesuchsteller die Frage beantworten, wie weit sie die gesetzlich stipulierte Mindestfrist ausnahmsweise zu unterschreiten bereit ist, ohne dass der Gesetzeszweck unterlaufen 9 wird. Für eine Ausnahme von den klaren gesetzlichen Bestimmungen sieht die Standeskommission daher keine Möglichkeit.