Mit dem Wortlaut "mindestens zwei Jahre" hat der Gesetzgeber bewusst eine untere Grenze der zeitlichen Dauer für die finanzielle Unabhängigkeit des Bewerbers stipuliert. Wenn die Standeskommission die vom Rekurrenten nach Abschluss der ersten Ausbildung nachgewiesene eigene Erwerbstätigkeit von 23 Monaten im Sinne einer Ausnahme als zwei Jahre im Sinne der Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB gelten liesse, würde sie eine eigentliche Korrektur der genannten Norm vornehmen, welche gemäss der zitierten Verwaltungsrechtsprechung unzulässig ist. Eine solche Ausnahmebewilligung wäre auch der Rechtssicherheit abträglich.