a GAB ist nach Auffassung der Standeskommission hinreichend klar formuliert, sodass es keiner Verfeinerung der allgemein gehaltenen Bestimmung im konkreten Einzelfall bedarf. Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB hält unmissverständlich fest, dass die eigene Erwerbstätigkeit des Bewerbers mindestens zwei Jahre gedauert haben muss, damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nur teilweise berücksichtigt werden. Mit dem Wortlaut "mindestens zwei Jahre" hat der Gesetzgeber bewusst eine untere Grenze der zeitlichen Dauer für die finanzielle Unabhängigkeit des Bewerbers stipuliert.