3.2. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist gemäss ständiger Verwaltungsrechtspraxis eine Rechtsfrage. Demgegenüber wird es als Ermessensfrage gesehen, wie der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 66 B. III.). Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge sieht keine Ausnahmeregelung der darin enthaltenen Gesetzesnormen vor. Die vom Rekurrenten in seinem Rekurs erwähnte Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB ist nach Auffassung der Standeskommission hinreichend klar formuliert, sodass es keiner Verfeinerung der allgemein gehaltenen Bestimmung im konkreten Einzelfall bedarf.