Eine eigentliche Normkorrektur oder Rechtsfortbildung auf diesem Weg wird jedoch als unzulässig erachtet, selbst wenn die bestehenden Vorschriften generell als überholt oder unbefriedigend betrachtet werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 37 B. I.). Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer, dass die strikte Anwendung der Norm zu offensichtlich ungewollten Ergebnissen führt.