Eine Ausnahmesituation bzw. ein Härtefall wird von der Verwaltungsgerichtspraxis angenommen, wenn die strikte Anwendung der Norm zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führt. Die Ausnahmebewilligung dient ausschliesslich dazu, allgemein gehaltene Bestimmungen im Einzelfall zu verfeinern. Eine eigentliche Normkorrektur oder Rechtsfortbildung auf diesem Weg wird jedoch als unzulässig erachtet, selbst wenn die bestehenden Vorschriften generell als überholt oder unbefriedigend betrachtet werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 37 B. I.).