3.1 Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des Rechts sowie der Rechtssicherheit generalisierend gefasst sein. Sie vermögen deshalb den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer gerecht zu werden. Das Institut der Ausnahmebewilligung dient dazu, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Eine Ausnahmesituation bzw. ein Härtefall wird von der Verwaltungsgerichtspraxis angenommen, wenn die strikte Anwendung der Norm zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führt.