das Vorliegen eines ihm zum Nachteil gereichenden Härtefalles durch die wortgetreue Anwendung der Gesetzesbestimmungen geltend. Er vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Erwerbstätigkeit von 23 Monaten im vorliegenden Fall als zwei Jahre anerkannt werden sollte, damit er gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften in den Genuss eines Stipendiums 8 käme. Er macht demnach das Vorliegen einer Ausnahmesituation bzw. eines Härtefalles geltend.