Andererseits wird der Standeskommission beantragt, diesen Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und im Rahmen der Neuberechnung seines Stipendienanspruchs im Sinne eines Entgegenkommens trotz der knapp nicht erfüllten Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 (GAB) diese Bestimmung dennoch zur Anwendung zu bringen. Der Rekurrent macht sinngemäss das Vorliegen eines ihm zum Nachteil gereichenden Härtefalles durch die wortgetreue Anwendung der Gesetzesbestimmungen geltend.