2.2. Aufgrund der Argumentation des Rekurrenten macht dieser somit nicht geltend, dass die Vorinstanz die Berechnung des Stipendienanspruches falsch vorgenommen und damit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig angewendet habe. Andererseits wird der Standeskommission beantragt, diesen Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und im Rahmen der Neuberechnung seines Stipendienanspruchs im Sinne eines Entgegenkommens trotz der knapp nicht erfüllten Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit.