In der Folge könnten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bei der Berechnung des Stipendienanspruchs nur teilweise berücksichtigt werden. Die Standeskommission hat das Begehren des Rekurrenten bzw. dessen Rekurs abgewiesen. Zum bestehenden Spielraum der gesetzesanwendenden Behörden, in Härtefällen von einer im Gesetz stipulierten Mindestzeitdauer abzuweichen, hat die Standeskommission Folgendes festgehalten: (...)