Das Stipendienamt lehnt das Stipendiengesuch eines volljährigen Studenten, der nach Abschluss seiner Erstausbildung und einer anschliessenden Erwerbstätigkeit während 23 Monaten eine zweite Lehre begonnen hatte, in Folge Anrechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern ab. Auf dem Rechtsmittelweg ersucht er die Standeskommission, die vor Beginn der zweiten Ausbildung während 23 Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit sei als zwei Jahre im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge auszulegen. In der Folge könnten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bei der Berechnung des Stipendienanspruchs nur teilweise berücksichtigt werden.