3.3.6.5. Im Übrigen haben die Rekurrenten den Nachweis, dass das bestehende Wohnhaus aus objektiven Gründen für ein zeitgemässes Wohnen nicht hergerichtet werden kann, nicht erbracht. Somit ist auch Art. 66 Abs. 2 lit. a BauV nicht erfüllt. 3.3.6.6. Aufgrund des in Ziff. 3.3.6.1 - 3.3.6.5. Gesagten kann das Bauvorhaben gemäss ständiger Rekurspraxis der Standeskommission nicht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 BauV bewilligt werden.