Von einer Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten bringt der von ihnen geplante Neubau gegenüber der abzubrechenden bzw. bestehenden Baute keine gestalterische Verbesserung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. d RPV, weshalb auch keine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV im vorliegenden Fall korrekt angewendet hat.