b BauV, denn dieses wahrt weder die bauliche Grundstruktur noch die Proportionen und die gestalterischen Elemente des bestehenden Gebäudes. Das von den Rekurrenten geplante Projekt würde sich im Falle einer Realisierung ganz erheblich von der jetzigen Baute unterscheiden, denn es würde etwas ganz anderes unter Missachtung der jetzigen Proportionen und der prägenden gestalterischen Elemente entstehen. Von einer Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur kann keine Rede sein.