vorwiegend anzutreffenden Gebäudetyp, welcher ein prägendes Element der Kulturlandschaft darstellt. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall geplant - anstelle des angebauten Wohnhauses ein freistehendes errichtet werden soll, so sind die Proportionen und die gestalterischen Elemente der teilweise abzubrechenden bzw. bestehenden Baute in keiner Weise gewahrt. Das zur Diskussion stehende Projekt sprengt den Rahmen von Art. 39 Abs. 2 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV, denn dieses wahrt weder die bauliche Grundstruktur noch die Proportionen und die gestalterischen Elemente des bestehenden Gebäudes.