66 Abs. 2 lit. b BauV ist die Identität des Ersatzbaues dann gewahrt, wenn er die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt. Im vorliegenden Fall ist die abzubrechende Baute dadurch gekennzeichnet, dass das Wohnhaus mit dem Ökonomietrakt körperlich verbunden ist. Die bestehende Baute entspricht somit dem im Streusiedlungsgebiet des Kantons Appenzell I.Rh. vorwiegend anzutreffenden Gebäudetyp, welcher ein prägendes Element der Kulturlandschaft darstellt.