Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorschrift von Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV eingehalten ist, nicht bloss die Bauweise des typischen Appenzeller Hauses, sondern aufgrund des klaren Wortlautes der zitierten Bestimmung die abzubrechende Baute Vergleichsobjekt. Das bestehende bzw. abzubrechende Gebäude bildet demnach den Referenzzustand, an welchem die Identität der geänderten Baute zu beurteilen ist. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 lit.