3.3.6.4. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bzw. der Planunterlagen steht fest, dass anstelle des abzubrechenden Wohnteils in 12 m Entfernung eine Ersatzbaute in Form eines freistehenden Wohnhauses errichtet werden soll. Ein Wiederaufbau im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV setzt in Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV voraus, dass die Neubaute die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt.