Nach Art. 66 Abs. 2 lit. b kann eine Ausnahme nur dann bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt. Art. 66 Abs. 2 lit. b zweiter Halbsatz BauV steht übrigens im Einklang mit Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV, wonach bei Änderungen von Bauten in Streusiedlungsgebieten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen. 6