3.3.6.3. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BauV kann in Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a BauV der Abbruch und der Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist (lit. a) und ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute ü- bernimmt (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 66 Abs. 2 lit.