3.3.6.2. Im vorliegenden Fall soll die bestehende und mit dem Ökonomietrakt verbundene Wohnung abgebrochen und in einer Entfernung von 12 m als freistehendes Wohnhaus bzw. als Ersatzbau wieder errichtet werden. Dieser Vorgang ist somit anhand von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 BauV zu beurteilen.