66 Abs. 2 BauV kumulativ erfüllt sein. Ausserdem sind beim Wiederaufbau die Erweiterungsvorschriften im Sinne von Art. 65b bis 65d BauV zu beachten, d.h. die Neubaute darf im Verhältnis zur bestehenden bzw. abzubrechenden Baute die dort festgeschriebenen und zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten nicht überschreiten.