3.3.6.1. Laut Art. 66 Abs. 2 BauV kann in Streusiedlungsgebieten im Sinne von Art. 65a BauV der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist (lit. a) und ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute ü- bernimmt (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen gemäss dem ersten Halbsatz von Art. 66 Abs. 2 BauV kumulativ erfüllt sein.