3.2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind u.a. Wohnhäuser für Nichtlandwirte bzw. für Personen, die die Landwirtschaft lediglich freizeitmässig ausüben, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Wohnbauten für die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend gemäss ständiger Rekurspraxis der Standeskommission und höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, Nr. 221 und 225 sowie dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).