3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das fragliche Gebäude bzw. das geplante Projekt - wie bereits in Ziff. 2.1. - 2.3. festgestellt - nicht dem Wohnen für neben- oder hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Personen, sondern vielmehr solchen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind oder aber diese lediglich freizeitmässig ausüben, dienen soll. 4