Eine negative Standortgebundenheit liegt dann vor, wenn eine Baute wegen den von ihr ausgehenden Emissionen in der Bauzone nicht realisiert werden kann. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der diesbezüglichen Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 124 II 255 f. E.4a; 123 II 261 f. E.5a; 119 I b 454 E.4a).