2.3. Aufgrund des in Ziff. 2.1. - 2.2.2. Gesagten steht demnach fest, dass das zur Diskussion stehende Bauprojekt mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar und somit auch nicht zonenkonform ist. Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung fällt demnach ausser Betracht.