Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Freizeitlandwirtschaft vorliege, kann unter Umständen auch auf den auf dem Betrieb bestehenden Arbeitsbedarf - bemessen in Standard-Arbeitskräften oder Stan- dard-Arbeitstagen - abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festlegung starrer Grenzwerte verzichtet, damit einzelfallgerechte Lösungen möglich bleiben (vgl. dazu Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, herausgegeben vom Bundesamt für Raumentwicklung vom September 2000, S. 32).