2.2.2. Im vorliegenden Fall stellt sich aufgrund der Argumentation der Rekurrenten die Frage, ob diese eine professionelle oder aber lediglich eine Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV betreiben. Die entsprechende Abgrenzung lässt sich im Einzelfall anhand verschiedener Indikatoren vollziehen. So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung.