b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Letztere Voraussetzung ist vom Gesuchsteller durch Einreichung eines Betriebskonzeptes zu erbringen. Aufgrund von Art. 34 Abs. 5 RPV gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform. 2.2.1. Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten die Parzelle am 20. Oktober 1999 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) zu Eigentum erworben. Sie 2