Ein mit einem Ökonomietrakt verbundenes, zonenwidrig genutztes Wohnhaus in der Landwirtschaftszone soll abgebrochen und durch eine freistehende Wohnbaute ersetzt werden. Die Bewilligungsbehörde lehnt das Projekt ab, da der Neubau im Vergleich zum abzubrechenden Wohnhaus die Proportionen nicht wahre. Die Eigentümer erheben gegen diese Verfügung bei der Standeskommission Rekurs und machen der Vorinstanz den Vorwurf, den ihr gemäss der Raumplanungs- und Baugesetzgebung zustehenden Ermessensspielraum für die Bewilligung von Umnutzung bestehender Bauten in Streusiedlungsgebieten nicht auszunutzen. Die Standeskommission weist den Rekurs ab.