Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Anhang 2006 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 2. Gerichte 17 1 Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Ersatzbau für zonenwidriges Wohnhaus / Gestaltungsbeschränkungen Ein mit einem Ökonomietrakt verbundenes, zonenwidrig genutztes Wohnhaus in der Landwirtschaftszone soll abgebrochen und durch eine freistehende Wohnbaute er- setzt werden. Die Bewilligungsbehörde lehnt das Projekt ab, da der Neubau im Ver- gleich zum abzubrechenden Wohnhaus die Proportionen nicht wahre. Die Eigentü- mer erheben gegen diese Verfügung bei der Standeskommission Rekurs und ma- chen der Vorinstanz den Vorwurf, den ihr gemäss der Raumplanungs- und Bauge- setzgebung zustehenden Ermessensspielraum für die Bewilligung von Umnutzung bestehender Bauten in Streusiedlungsgebieten nicht auszunutzen. Die Standes- kommission weist den Rekurs ab. In ihren Erwägungen legt sie vorerst dar, anhand welcher Kriterien zwischen einer professionellen und einer Freizeitlandwirtschaft un- terschieden wird. Im Weiteren hält sie ausführlich fest, in welchem Rahmen gestützt auf die geltende Raumplanungs- und Baugesetzgebung zonenwidrige Wohnbauten in Streusiedlungsgebieten abgebrochen und wieder aufgebaut werden können. Im Einzelnen hält sie dabei unter anderem Folgendes fest: (...) 2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle, auf welcher das Bauprojekt errichtet werden soll, in der Landwirt- schaftszone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anla- gen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Laut Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200 (RPV) darf die Bewilligung jedoch nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Letztere Voraussetzung ist vom Gesuchsteller durch Einreichung eines Betriebskonzeptes zu erbringen. Aufgrund von Art. 34 Abs. 5 RPV gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform. 2.2.1. Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten die Parzelle am 20. Oktober 1999 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuer- liche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) zu Eigentum erworben. Sie 2 seien auch weiterhin als Selbstbewirtschafter tätig. Allerdings beschränke sich die Selbstbewirtschaftung gegenwärtig auf das Grasen und Heuen so- wie das Halten von Kleinvieh, weil die bestehenden Stallungen der geltenden Tierschutzgesetzgebung nicht entsprechen würden. Mit dem geplanten Bau- vorhaben solle der Stall allerdings wieder tierschutzgerecht hergerichtet wer- den. Gleichwohl würden die Rekurrenten die Landwirtschaft bloss im Neben- erwerb weiter betreiben. Da die Baugesetzgebung nicht zwischen Landwirten im Hauptberuf und solchen im Nebenberuf unterscheide, sei das im Streite liegende Bauvorhaben als mit der Landwirtschaftszone vereinbar zu bewilli- gen. 2.2.2. Im vorliegenden Fall stellt sich aufgrund der Argumentation der Rekurrenten die Frage, ob diese eine professionelle oder aber lediglich eine Freizeitland- wirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV betreiben. Die entsprechende Abgrenzung lässt sich im Einzelfall anhand verschiedener Indikatoren voll- ziehen. So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung. Merkmale einer nicht mehr bloss als Frei- zeitbeschäftigung betriebenen Landwirtschaft sind neben der Eignung und Befähigung des Betriebsinhabers ein dauernder auf Wirtschaftlichkeit ausge- richteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaft- lich bedeutsamen Umfang (vgl. dazu Schriftenreihe "Raum und Umwelt", he- rausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, Sei- terstrasse 22, 3011 Bern, Juli 2003, S. 26 und dort aufgeführte Bundesge- richtsentscheide). Ein Indiz dafür, dass bloss Freizeitlandwirtschaft betrieben wird, kann auch im Umstand gesehen werden, dass gewisse Mindestgrössen - etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen - nicht erreicht werden. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Freizeitland- wirtschaft vorliege, kann unter Umständen auch auf den auf dem Betrieb be- stehenden Arbeitsbedarf - bemessen in Standard-Arbeitskräften oder Stan- dard-Arbeitstagen - abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festlegung starrer Grenzwerte verzichtet, damit einzelfallgerechte Lösungen möglich bleiben (vgl. dazu Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, he- rausgegeben vom Bundesamt für Raumentwicklung vom September 2000, S. 32). Die Parzelle umfasst eine Fläche von 2 ha 82 a und 14 m2. Ausserdem ist einer der Rekurrenten noch Eigentümer einer Streuewiese im Umfang von 34 a und 61 m2 sowie eines Waldgrundstückes von 10 a und 28 m2, welche e- benfalls landwirtschaftlich genutzt werden können. Die Bewirtschaftung einer solchen Fläche entspricht einem Arbeitsbedarf von weniger als 0,25 SAK (Standardarbeitskraft). Laut Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Direkt- zahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV) werden Di- rektzahlungen nur ausgerichtet, wenn auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 SAK besteht. Aufgrund dieser Aus- gangslage fehlt es vorliegend an der erforderlichen Grösse sowie an der Gewinn- und Ertragsorientierung. Insbesondere lassen sich mit der Bewirt- schaftung einer derart kleinen Fläche, zumal auch die Direktzahlungen weg- fallen, keine Einnahmen erwirtschaften, die man als ertrags- oder gar ge- winnorientiert bezeichnen könnte, weshalb im vorliegenden Fall auch von keiner Nebenerwerbslandwirtschaft, sondern lediglich von einer Freizeitland- wirtschaft gesprochen werden kann. 3 Sämtliche Indizien weisen demnach darauf hin, dass die von den Rekurren- ten ins Feld geführte landwirtschaftliche Tätigkeit sowohl aufgrund ihres Um- fanges als auch des dadurch zu erzielenden Einkommens Freizeitcharakter hat, zumal - wie Abklärungen beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement Appenzell I.Rh. ergeben haben - diese keine Direktzahlungen erhalten bzw. zum Bezug solcher nicht berechtigt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angebliche landwirtschaftliche Tätigkeit der Rekurrenten nicht durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang charakterisiert ist. Bezeichnenderweise haben sie denn auch kein Betriebskonzept im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV eingereicht. 2.3. Aufgrund des in Ziff. 2.1. - 2.2.2. Gesagten steht demnach fest, dass das zur Diskussion stehende Bauprojekt mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar und somit auch nicht zonenkonform ist. Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung fällt demnach ausser Betracht. 3.1.1. Ist die Zonenkonformität des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob dieses allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Ausnahmebewilligungen erteilt werden, Bauten oder Anlagen zu errichten, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung er- teilt werden (vgl. dazu BGE 124 II 255 E.4; 119 I b 370 E.3a). 3.1.2. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder negative Standortgebundenheit vorliegt. Von positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder be- triebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Eine negative Standortgebundenheit liegt dann vor, wenn eine Baute wegen den von ihr ausgehenden Emissionen in der Bauzone nicht realisiert werden kann. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der diesbezüglichen Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 124 II 255 f. E.4a; 123 II 261 f. E.5a; 119 I b 454 E.4a). 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das fragliche Gebäude bzw. das geplante Projekt - wie bereits in Ziff. 2.1. - 2.3. festgestellt - nicht dem Wohnen für neben- oder hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Personen, sondern vielmehr solchen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind oder aber diese lediglich freizeitmässig ausüben, dienen soll. 4 3.2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind u.a. Wohnhäuser für Nichtlandwirte bzw. für Personen, die die Landwirtschaft lediglich freizeit- mässig ausüben, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen ange- wiesen. Wohnbauten für die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend gemäss ständiger Rekurspraxis der Standeskommission und höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, Nr. 221 und 225 sowie dort aufgeführte Bun- desgerichtsentscheide). 3.3.1. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht ausserdem fest, dass die Parzelle der Rekurrenten zusätzlich im Gebiet mit traditioneller Streubauwei- se im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV liegt. 3.3.2. In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV die Änderung der Nutzung be- stehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden, als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bewilligen. Die entspre- chende Bewilligung setzt laut Art. 39 Abs. 3 RPV voraus, dass die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (lit. a), die Umsetzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (lit. b), die äussere Er- scheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert blei- ben (lit. c), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Er- schliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusam- menhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden (lit. d), die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restli- chen Parzellenflächen und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist (lit. e) und keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen (lit. f). 3.3.3. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von dieser Kompetenz in Art. 65a ff. der Ver- ordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 65a Abs. 1 BauV gilt die Änderung der Nutzung von Bauten in den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubau- weise, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels richtet sich das zulässige Mass der Änderung nach den Art. 65b und 65c BauV, wobei bei der Berechnung des zulässigen Masses Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, an- gerechnet werden. 3.3.4. Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann gestützt auf Art. 65b Abs. 1 BauV die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) inner- halb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert wer- den. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift können geringfügige Veränderun- gen der Gebäudehülle bewilligt werden, wenn sie für die Erreichung ange- messener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Bei 5 freistehenden Wohnbauten kann aufgrund von Art. 65c Abs. 1 BauV die be- stehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 %, höchstens je- doch um 100 m2 erweitert werden, wobei Erweiterungen innerhalb des vor- handenen Gebäudevolumens zur Hälfte angerechnet werden. Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie laut Art. 65c Abs. 2 RPV über das Mass von 30 % bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. 3.3.5. In den Fällen von Art. 65b und 65c BauV gilt laut Art. 65d Abs. 2 BauV die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV dann als im We- sentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusied- lungsgebiet übernimmt. Ausnahmen können nach der gleichen Vorschrift bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. Im Weiteren müssen - wiederum für die Fälle von Art. 65b und 65c BauV - laut Art. 65d Abs. 3 BauV die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erfor- derlichen Wohn- und Nebenräume im bestehenden angebauten oder freiste- henden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. 3.3.6.1. Laut Art. 66 Abs. 2 BauV kann in Streusiedlungsgebieten im Sinne von Art. 65a BauV der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist (lit. a) und ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute ü- bernimmt (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen gemäss dem ersten Halbsatz von Art. 66 Abs. 2 BauV kumulativ erfüllt sein. Ausserdem sind beim Wiederaufbau die Erweiterungsvorschriften im Sinne von Art. 65b bis 65d BauV zu beachten, d.h. die Neubaute darf im Verhältnis zur bestehen- den bzw. abzubrechenden Baute die dort festgeschriebenen und zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten nicht überschreiten. 3.3.6.2. Im vorliegenden Fall soll die bestehende und mit dem Ökonomietrakt ver- bundene Wohnung abgebrochen und in einer Entfernung von 12 m als frei- stehendes Wohnhaus bzw. als Ersatzbau wieder errichtet werden. Dieser Vorgang ist somit anhand von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 BauV zu beurteilen. 3.3.6.3. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BauV kann in Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a BauV der Abbruch und der Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist (lit. a) und ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute ü- bernimmt (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. b kann eine Ausnahme nur dann bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesse- rung bringt. Art. 66 Abs. 2 lit. b zweiter Halbsatz BauV steht übrigens im Ein- klang mit Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV, wonach bei Änderungen von Bauten in Streusiedlungsgebieten die äussere Erscheinung und die bauliche Grund- struktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen. 6 3.3.6.4. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bzw. der Planunterlagen steht fest, dass anstelle des abzubrechenden Wohnteils in 12 m Entfernung eine Er- satzbaute in Form eines freistehenden Wohnhauses errichtet werden soll. Ein Wiederaufbau im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV setzt in Überein- stimmung mit Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV voraus, dass die Neubaute die prä- genden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorschrift von Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV eingehalten ist, nicht bloss die Bauweise des typischen Appenzeller Hauses, sondern aufgrund des klaren Wortlautes der zitierten Bestimmung die abzubrechende Baute Vergleichsob- jekt. Das bestehende bzw. abzubrechende Gebäude bildet demnach den Re- ferenzzustand, an welchem die Identität der geänderten Baute zu beurteilen ist. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV ist die Identität des Ersatzbaues dann gewahrt, wenn er die Proportionen und die prägenden ge- stalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt. Im vorliegen- den Fall ist die abzubrechende Baute dadurch gekennzeichnet, dass das Wohnhaus mit dem Ökonomietrakt körperlich verbunden ist. Die bestehende Baute entspricht somit dem im Streusiedlungsgebiet des Kantons Appenzell I.Rh. vorwiegend anzutreffenden Gebäudetyp, welcher ein prägendes Ele- ment der Kulturlandschaft darstellt. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall ge- plant - anstelle des angebauten Wohnhauses ein freistehendes errichtet werden soll, so sind die Proportionen und die gestalterischen Elemente der teilweise abzubrechenden bzw. bestehenden Baute in keiner Weise gewahrt. Das zur Diskussion stehende Projekt sprengt den Rahmen von Art. 39 Abs. 2 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV, denn dieses wahrt weder die bauli- che Grundstruktur noch die Proportionen und die gestalterischen Elemente des bestehenden Gebäudes. Das von den Rekurrenten geplante Projekt würde sich im Falle einer Realisierung ganz erheblich von der jetzigen Baute unterscheiden, denn es würde etwas ganz anderes unter Missachtung der jetzigen Proportionen und der prägenden gestalterischen Elemente entste- hen. Von einer Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Rekur- renten bringt der von ihnen geplante Neubau gegenüber der abzubrechen- den bzw. bestehenden Baute keine gestalterische Verbesserung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. d RPV, weshalb auch keine entsprechende Ausnahme- bewilligung erteilt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV und Art. 66 Abs. 2 lit. b BauV im vorlie- genden Fall korrekt angewendet hat. 3.3.6.5. Im Übrigen haben die Rekurrenten den Nachweis, dass das bestehende Wohnhaus aus objektiven Gründen für ein zeitgemässes Wohnen nicht her- gerichtet werden kann, nicht erbracht. Somit ist auch Art. 66 Abs. 2 lit. a BauV nicht erfüllt. 3.3.6.6. Aufgrund des in Ziff. 3.3.6.1 - 3.3.6.5. Gesagten kann das Bauvorhaben ge- mäss ständiger Rekurspraxis der Standeskommission nicht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 BauV bewilligt werden. 3.4. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Veränderungen im und am nicht abzubrechenden Teil des Gebäudes zulässig sind oder nicht. Der Vollstän- 7 digkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch bei der Errichtung von zonenkonformen Bauten in der Landwirtschaftszone die einschlägigen Vorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung ein- zuhalten sind, die allerdings - da die Landwirtschaftszone in erster Linie Bau- ten der produzierenden Landwirtschaft vorbehalten ist - in ästhetischer Hin- sicht in der Tat weniger weit gehen als bei den übrigen im Sinne von Aus- nahmen zugelassenen nichtlandwirtschaftlichen Bauten. Diese Unterschei- dung ist vom Gesetzgeber klar gewollt, zumal der Kernpunkt der Raumpla- nungsgesetzgebung die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet darstellt. Insbesondere soll eine nachhaltige Raumplanung verhindern, dass das Land mehr und mehr zersiedelt wird. An nicht zonenkonforme Bauten, die im Sin- ne von Ausnahmen in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, werden deshalb strengere Massstäbe gesetzt. (...) Gesetzliche Mindestdauer / Spielraum für Ausnahmen Das Stipendienamt lehnt das Stipendiengesuch eines volljährigen Studenten, der nach Abschluss seiner Erstausbildung und einer anschliessenden Erwerbstätigkeit während 23 Monaten eine zweite Lehre begonnen hatte, in Folge Anrechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern ab. Auf dem Rechtsmittel- weg ersucht er die Standeskommission, die vor Beginn der zweiten Ausbildung wäh- rend 23 Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit sei als zwei Jahre im Sinne der Be- stimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge auszulegen. In der Folge könn- ten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bei der Berechnung des Stipendienanspruchs nur teilweise berücksichtigt werden. Die Standeskommission hat das Begehren des Rekurrenten bzw. dessen Rekurs abgewiesen. Zum beste- henden Spielraum der gesetzesanwendenden Behörden, in Härtefällen von einer im Gesetz stipulierten Mindestzeitdauer abzuweichen, hat die Standeskommission Fol- gendes festgehalten: (...) 2.2. Aufgrund der Argumentation des Rekurrenten macht dieser somit nicht geltend, dass die Vorinstanz die Berechnung des Stipendienanspruches falsch vorge- nommen und damit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig angewendet habe. Andererseits wird der Standeskommission bean- tragt, diesen Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und im Rahmen der Neu- berechnung seines Stipendienanspruchs im Sinne eines Entgegenkommens trotz der knapp nicht erfüllten Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 (GAB) diese Bestimmung dennoch zur Anwendung zu bringen. Der Rekurrent macht sinn- gemäss das Vorliegen eines ihm zum Nachteil gereichenden Härtefalles durch die wortgetreue Anwendung der Gesetzesbestimmungen geltend. Er vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Erwerbstätigkeit von 23 Monaten im vorliegenden Fall als zwei Jahre anerkannt werden sollte, damit er gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften in den Genuss eines Stipendiums 8 käme. Er macht demnach das Vorliegen einer Ausnahmesituation bzw. eines Härtefalles geltend. 3.1 Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des Rechts sowie der Rechtssicherheit generalisierend gefasst sein. Sie ver- mögen deshalb den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer gerecht zu werden. Das Institut der Ausnahmebewilligung dient dazu, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Eine Ausnahmesitua- tion bzw. ein Härtefall wird von der Verwaltungsgerichtspraxis angenommen, wenn die strikte Anwendung der Norm zu einem offensichtlich ungewollten Er- gebnis führt. Die Ausnahmebewilligung dient ausschliesslich dazu, allgemein gehaltene Bestimmungen im Einzelfall zu verfeinern. Eine eigentliche Norm- korrektur oder Rechtsfortbildung auf diesem Weg wird jedoch als unzulässig erachtet, selbst wenn die bestehenden Vorschriften generell als überholt oder unbefriedigend betrachtet werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 37 B. I.). Vorausset- zung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer, dass die strikte Anwendung der Norm zu offensicht- lich ungewollten Ergebnissen führt. Ob solche besonderen Umstände im kon- kret zu beurteilenden Fall vorliegen, ist jeweils sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behand- lung der Bürger verletzen würde. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geän- dert wird (vgl. dazu BGE 107 Ib 116 E. 2b). 3.2. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist gemäss ständiger Verwaltungsrechts- praxis eine Rechtsfrage. Demgegenüber wird es als Ermessensfrage gese- hen, wie der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Rhi- now/Krähenmann, a.a.O., Nr. 66 B. III.). Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge sieht keine Ausnahmeregelung der darin enthaltenen Gesetzesnormen vor. Die vom Rekurrenten in seinem Rekurs erwähnte Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB ist nach Auffassung der Standeskommission hinreichend klar for- muliert, sodass es keiner Verfeinerung der allgemein gehaltenen Bestimmung im konkreten Einzelfall bedarf. Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB hält unmissverständlich fest, dass die eigene Erwerbstätigkeit des Bewerbers mindestens zwei Jahre gedauert haben muss, damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nur teilweise berücksichtigt werden. Mit dem Wortlaut "mindestens zwei Jahre" hat der Gesetzgeber bewusst eine untere Grenze der zeitlichen Dauer für die finanzielle Unabhängigkeit des Bewerbers stipuliert. Wenn die Standeskommission die vom Rekurrenten nach Abschluss der ersten Ausbil- dung nachgewiesene eigene Erwerbstätigkeit von 23 Monaten im Sinne einer Ausnahme als zwei Jahre im Sinne der Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 lit. a GAB gelten liesse, würde sie eine eigentliche Korrektur der genannten Norm vornehmen, welche gemäss der zitierten Verwaltungsrechtsprechung unzuläs- sig ist. Eine solche Ausnahmebewilligung wäre auch der Rechtssicherheit ab- träglich. Die Standeskommission müsste in einem ähnlich gelagerten Fall im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung anderer Gesuchsteller die Frage beantworten, wie weit sie die gesetzlich stipulierte Mindestfrist ausnahmswei- se zu unterschreiten bereit ist, ohne dass der Gesetzeszweck unterlaufen 9 wird. Für eine Ausnahme von den klaren gesetzlichen Bestimmungen sieht die Standeskommission daher keine Möglichkeit. 3.3. Für die Standeskommission sind im vorliegenden Einzelfall keine Härte oder eine offensichtliche Unzweckmässigkeit durch die wortgetreue Anwendung der Gesetzesbestimmungen erkennbar. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GAB ist die Ausbil- dungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern und des Bewerbers. Soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht, sieht das Gesetz die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vor. Der Rekur- rent bringt mit Recht nicht vor, dass seine Eltern die in der angefochtenen Ver- fügung errechneten zumutbaren Elternbeiträge nicht zu leisten im Stande wä- ren. Der Rekurrent wünscht sich lediglich eine weniger grosse Abhängigkeit von seinen Eltern, was vom Gesetzgeber mit dem Erlass des genannten Ge- setzes nicht in erster Linie bezweckt wurde. (...) Verfügung betreffend die elterliche Obhut / Anhörung des Kindes Die zuständige Vormundschaftsbehörde hebt einen früheren Beschluss betreffend Entzug der elterlichen Obhut auf und überträgt die Obhut über das nunmehr achtjäh- rige Kind seiner leiblichen Mutter. Die bisherige Pflegefamilie rügt mit Rekurs, das Kind sei in Verletzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgängig des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde nicht angehört worden. Die Standeskommis- sion hat diesen Einwand abgewiesen und zur Frage der Notwendigkeit der Anhörung eines Kindes vor der Beschlussfassung betreffend den Entzug oder die Wiederertei- lung der elterlichen Obhut an die Kindsmutter Folgendes festgehalten: (...) 3.1.1 Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz hätte N.N. vorgängig der Be- schlussfassung anhören müssen. Sie berufen sich dabei auf den Bundesge- richtsentscheid 5C/63/2005 vom 1. Juni 2005, welcher zwischenzeitlich in der amtlichen Sammlung (BGE 131 III 553 ff.) publiziert worden ist. Sie weisen insbesondere darauf hin, im erwähnten Urteil sei das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass bei Anordnungen über Kinder, diese in geeigneter Wei- se persönlich anzuhören seien, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen würden. Als wichtige Gründe nenne das Bundes- gericht die Ablehnung durch das Kind, der begründete Verdacht auf Repressa- lien gegenüber dem Kind, dessen dauernden Aufenthalt im Ausland, die Be- einträchtigung von dessen Gesundheit durch die Anhörung sowie die beson- dere Dringlichkeit der Anordnungen. Ein solcher Grund, der gegen die Anhö- rung von N.N. sprechen würde, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bundesgericht gehe im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhö- rung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei. Im er- wähnten Urteil des Bundesgerichtes werde ausdrücklich festgehalten, dass diese Erkenntnis für alle gerichtlichen Verfahren gelte. Es sei aber davon aus- zugehen, dass die erwähnte Richtlinie auch von den Vormundschaftsbehörden zu beachten sei. 10 3.1.2 Bezüglich dieser Argumentation ist vorerst zu bemerken, dass N.N. im Hinblick auf die Aufhebung des Obhutsentzuges und deren Rücknahme durch ihre leib- liche Mutter in der Tat nicht angehört worden ist. Die Rekurrenten verschwei- gen jedoch, dass die Pflicht zur Anhörung der Kinder im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZGB aufgrund dessen systematischer Stellung im vierten Abschnitt des ZGB "Das Scheidungsverfahren" und im vierten Kapitel des ZGB "Die Ehe- scheidung und die Ehetrennung" - wie der Abschnittstitel denn auch besagt - nur im Hinblick auf die Zuteilung der Kinder im Scheidungsverfahren Gültigkeit hat. Im fraglichen Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass Art. 144 Abs. 2 ZGB nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Ehe- schutzverfahren sowie namentlich für die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB und im Abänderungsverfahren nach Art. 134 ZGB gilt. Bei den erwähnten Verfahren handelt es sich aber ausschliesslich um solche, die im Scheidungsverfahren zur Anwendung kommen. Demgegenüber bildet Art. 310 ZGB, welcher die Aufhebung der elterlichen Obhut zum Gegenstand hat, Bestandteil des achten Titels des ZGB "Die Wirkungen des Kindsverhältnis- ses" bzw. des dritten Abschnitts des ZGB "Die elterliche Sorge". Es ist also nicht so, wie die Rekurrenten glaubhaft machen wollen, dass Art. 144 Abs. 2 ZGB für alle gerichtlichen Verfahren und für alle Verfahren vor der Vormund- schaftsbehörde, von denen Kinder betroffen sind, Gültigkeit hat. Das Bundes- gericht hat diese Feststellung klar auf Anordnungen über Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingegrenzt. Aufgrund des Gesagten vermag somit der Vorwurf, N.N. sei nicht angehört worden, nicht durchzuschlagen. Der Voll- ständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Art. 314 Ziff. 1. ZGB nicht zum Tragen kommt, denn gemäss dieser Vorschrift ist das Kind nur vor dem Erlass von Schutzmassnahmen, nicht jedoch im Hinblick auf die Aufhebung solcher anzuhören. 3.2. Im Übrigen kann der Vorinstanz auch keine Verletzung von Art. 12 des Über- einkommens der Vereinigten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UKRK), welches für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist, vorgeworfen werden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 UKRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zwecke wird ihm nach Abs. 2 des gleichen Artikels insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den in- nerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen für die Schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). Die Vorinstanz ist dieser Vorschrift nachgekommen, denn die Beiständin von N.N. ist im Hinblick auf die Aufhebung des Obhutsentzuges als deren Vertreterin angehört worden. Ebenso hatte die Vorinstanz auch Kontakt zu M.K., welche jeweils die Besuche der Kindsmutter bei N.N. begleitet hatte. Im Gegensatz zum Scheidungsverfahren und im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 314 Ziff. 1. ZGB müssen auf- grund des Wortlautes von Art. 12 Abs. 2 UKRK in anderen Verfahren, die An- ordnungen über Kinder zum Gegenstand haben, diese nicht zwingend persön- 11 lich angehört werden, sondern deren Interessen können durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin vorgetragen bzw. wahrgenommen werden. (...) Notwegrecht / Voraussetzungen Die Bewohner eines Wohnhauses in der Bauzone, welches nur über einen 30 m lan- gen Fussweg über die Liegenschaft des Nachbarn erreicht werden kann, reichen beim zuständigen Bezirksrat das Gesuch um Einräumung eines Notweges zu Lasten der Liegenschaft des Nachbarn ein. Der Bezirksrat hat das Gesuch gutgeheissen. Auf Rekurs der Eigentümerin der mit dem Notweg zu belastenden Liegenschaft prüft die Standeskommission unter Beizug der geltenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen generell eine Wegnot besteht, welche die Einräumung eines Notweges erfordert. Die Standeskommission bejaht im konkret vorliegenden Fall die Wegnot und zieht dazu Folgendes in Erwägung: (...) 3.1. Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genü- genden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, bean- spruchen, dass ihm Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg ein- räumen. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nut- zung und Bewirtschaftung eines Grundstückes ausreichend ist (vgl. dazu A. Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 46 zu Art. 694 ZGB und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Das Bundes- gericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in seiner bisherigen Praxis von sehr strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entste- hungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche An- spruch auf die Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden könne und nicht gegeben sei, wo der unumgängliche notwendige Fuss- oder Fahrweg, der freie Zugang oder die freie Zufahrt zu ei- nem Grundstück und damit die nötige Verbindung mit dem öffentlichen Stras- sennetz der Aussenwelt mehr oder weniger vorhanden sei. Das Bestehen ei- ner Notlage hat es lediglich für den Fall bejaht, dass die nach den wirtschaftli- chen Bedürfnissen eines Grundstückes erforderliche Verbindung mit der öf- fentlichen Strasse überhaupt fehle oder doch schwer beeinträchtigt sei (vgl. dazu BGE 80 II 317; 105 II 181; 117 II 236 f.). 3.2. In einem unveröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1965 führte das Bundesge- richt aus, dass es "heutzutage - zumindest im Bereich von Ortschaften - eine Selbstverständlichkeit sei, dass man ein Grundstück, auf dem Wohn- oder Fe- rienhäuser stehen, mit Motorfahrzeugen soll erreichen können". Sei dies von einer öffentlichen Strasse aus nicht möglich, so bestehe eben kein genügen- der Weg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB. In einem Urteil aus dem Jahr 1976 (BGE 93 II 168 ff.) rief das Bundesgericht diese Erwägungen in Erinne- rung und führte ergänzend aus, dass nach heutiger Anschauung die Verbin- dung von einem überbauten Grundstück zur öffentlichen Strasse ungenügend sei, "wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Fahrzeugen befahren 12 werden kann, sei es auch nur für den Zubringerdienst (Lieferanten, Taxis, Be- sucher, Krankenautos, öffentliche Dienste usw.)". Im Jahre 1981 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung (BGE 107 II 323) in dem Sinne, dass ein Rechtsanspruch auf einen Notweg für die Zufahrt von Motorfahrzeu- gen nur insoweit bestehe, als sich das wegnotleidende Grundstück im Bereich von überbauten Ortschaften befinde, die den Motorfahrzeugen offen stehen. 4.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle im Bereich einer Ortschaft liegt und keinen Zugang auf eine öffentli- che Strasse hat. Insbesondere ist sie nicht mit Motorfahrzeugen erreichbar. Dadurch ist auch die Zu- und Abfuhr von Gütern, die wegen ihres Gewichtes nur mit Motorfahrzeugen transportiert werden können, nicht möglich. Die Re- kurrentin ist der Ansicht, die Gesuchsteller hätten eine Möglichkeit, ihr Motor- fahrzeug auf dem Grundstück einer nahegelegenen Bauunternehmung abzu- stellen, weshalb die nachgesuchte Einräumung eines Notweges nicht gerecht- fertigt sei. Diese Argumentation bezieht sich nur auf das Parkieren von Motorfahrzeugen. Allein unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, könnte man sich allenfalls auf den Standpunkt stellen, die Parzelle der Gesuchsteller leide nicht unter einer Wegnot, denn diesen sei es zuzumuten, die relativ kurze Strecke ab dem Parkplatz über den Boden der Rekurrenten bis zum Haus zu Fuss zurückzule- gen. Einer solchen Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung eine im Bereich einer Ortschaft befindliche Par- zelle dann unter einer Wegnot leidet, wenn sie nicht mit einem Motorfahrzeug erreichbar ist (vgl. dazu BGE 93 II 167; 107 II 323). Aber selbst wenn das Bundesgericht keine derartige Rechtsprechung begründet hätte, würde die von der Rekurrentin vorgebrachte Betrachtungsweise der Problematik nicht vollauf gerecht, denn selbst wenn die Gesuchsteller ihr Motorfahrzeug auf dem Grundstück eines Dritten abstellen können, können schwere Güter nicht direkt mit Motorfahrzeugen auf ihre Parzelle gebracht bzw. dort abgeholt wer- den. Die bestimmungsgemässe Benutzung und Bewirtschaftung der Parzelle der Rekursgegner zu Wohnzwecken ist durch die fehlende Verbindung zu ei- ner öffentlichen Strasse den dortigen Bewohnern insbesondere wegen des fehlenden Zubringerdienstes von schweren Waren wie Brennstoff, Möbel etc. ohne unzumutbare Erschwerungen und demnach überhaupt nicht möglich. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse leidet somit die Parzelle der Ge- suchsteller gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung an einer Wegnot, da sie nicht über eine Zufahrt für Personenwagen verfügt (vgl. dazu BGE 93 II 168 ff.; 107 II 323). Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB für die Einräumung eines Notweges sind somit gegeben. An dieser Feststel- lung ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsteller beim Erwerb ih- res Grundstückes um diesen Zustand gewusst haben. Ebenso wenig vermag diese Feststellung auch einen möglichen Verkauf der Parzelle der Gesuchstel- ler umzustossen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich nämlich lediglich aufgrund der Situation des Grundstückes und seines Bewirt- schaftungszweckes und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters bzw. des Pächters. Massgebend sind lediglich objektive Zustände (vgl. 13 dazu BGE 107 II 323 E. 3.). Ausserdem vermag die blosse Bereitschaft eines Nachbarn, notwendige Fahrten zu einem Grundstück zu gestatten, ein Not- wegrecht nicht zu ersetzen, da es an der erforderlichen rechtlichen Sicherung des Wegrechtes fehlt (vgl. dazu BGE 107 II 330 E. 4. und dort aufgeführte Li- teratur). 4.2. Aufgrund von Art. 694 Abs. 2 ZGB richtet sich der Anspruch in erster Linie ge- gen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigen- tums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Ausserdem ist bei der Festlegung des Notweges laut Abs. 3 des gleichen Artikels auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. (...) Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers / Anforderungen Ein in Appenzell geborener und aufgewachsener volljähriger Ausländer wurde wegen zahlreichen Delikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund seiner Vergehen wird von der zuständigen Behörde dessen Ausweisung aus der Schweiz verfügt. Auf Rekurs hebt die Standeskommission die Ausweisungsverfügung man- gels Angemessenheit auf. In ihren Erwägungen präzisiert sie unter Beizug der ein- schlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, welche Voraussetzungen für die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers erfüllt sein müssen und warum die Ausweisung im konkreten Fall nicht verhältnismässig wäre. Im Einzelnen hat sie dazu Folgendes festgehalten: (...) 3.1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allge- meinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Bestimmung kann abgelei- tet werden, dass immer dann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 1 ANAG genann- ten Bedingungen erfüllt ist, der Ausländer grundsätzlich aus der Schweiz aus- gewiesen werden kann, sofern nicht höher einzustufende Interessen des Be- troffenen der Ausweisung entgegenstehen. 3.1.2. Da der Rekurrent wegen verschiedenen Verfehlungen zu einer Gefängnisstra- fe von vier Jahren verurteilt worden ist, ist eine der in Art. 10 Abs. 1 ANAG ge- nannten unverzichtbaren Bedingungen für eine mögliche Ausweisung des Re- kurrenten, nämlich lit. a, gegeben. Andererseits enthält Art. 11 Abs. 3 ANAG die Weisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Ausländerrecht, die Ausweisung nur dann zu verfügen, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Diese Bestimmung trägt dem von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihres Handelns stets zu beachtenden Prinzip der Ver- 14 hältnismässigkeit Rechnung. Die Standeskommission hat demnach im vorlie- genden Fall insbesondere die Frage zu prüfen, ob die verfügte Ausweisung des Rekurrenten nach den gesamten aus den Akten ersichtlichen Umständen als angemessen zu bezeichnen ist. 3.1.3. Für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sind gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) namentlich wichtig: − die Schwere des Verschuldens des Ausländers; − die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; − die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung ergibt sich, dass die drei erwähn- ten Kriterien für die Beurteilung der Angemessenenheit der Verfügung der Vorinstanz nicht abschliessend festgelegt sind und allenfalls noch weitere Kri- terien in die Erwägungen einbezogen werden können. 3.2.1. Aus den Unterlagen wird ersichtlich, dass von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, dass das Verschulden des Rekurrenten schwer wiegt. So werden dem Rekurrenten allein zwischen dem 13. April 2002 und dem 27. Mai 2002 35 mittlere und schwere Delikte zur Last gelegt. Diese wurden alle vom Rekurren- ten eingestanden. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetz- liche Vorschriften sieht Art. 16 Abs. 2 ANAV eine Ausweisung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b als begründet. Damit sprechen mit lit. a und lit. b ANAG zwei der in Art. 10 Abs. 1 ANAG enthaltenen Bedingungen im Grundsatz für eine Ausweisung des Rekurrenten. 3.2.2. Auf der anderen Seite ist das Interesse des in der Schweiz geborenen und während mehr als 24 Jahren ständig in der Schweiz wohnhaften Rekurrenten am weiteren Verbleib in der Schweiz erheblich. Gemäss dem vom Rechtsver- treter des Rekurrenten mehrmals zitierten Bundesgerichtsentscheid 122 II 433 sind grundsätzlich umso strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend ist. Das Bundesgericht hat es als grundsätzlich angezeigt erachtet, dass bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern von der Ausweisung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. 3.2.3. Die Ausweisung ist für den Rekurrenten mit erheblichen Nachteilen verbun- den. Mit Ausnahme seiner Grosseltern sind sämtliche Familienangehörige des Rekurrenten, zu denen er Beziehungen pflegt, in der Schweiz bzw. in Appen- zell wohnhaft. Seine Eltern und eine Schwester sind im Jahre 2001 in Appen- zell eingebürgert worden. Der Rekurrent kennt seine Heimat nur aufgrund sei- ner Erfahrungen im Rahmen von verschiedenen Ferienaufenthalten. Da er seine Schulausbildung in der Schweiz durchlaufen hat, dürfte er Schwierigkei- ten haben, in der Sprache seiner Heimat abgefasste Dokumente zu lesen bzw. diese Sprache schriftlich anzuwenden. Damit einhergehend dürfte es für ihn trotz seiner schweizerischen Schul- und Berufsausbildung sehr schwierig 15 sein, in seiner Heimat eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Anstellung zu erhalten, um das erforderliche Einkommen zur Bestreitung des Lebensun- terhaltes zu verdienen. Im Weiteren müsste er sich dort ein soziales Bezie- hungsgefüge von Grund auf neu aufbauen. 3.3.1. Aufgrund der Ausführungen in Ziff. 3.2.1. - 3.2.3. steht fest, dass selbst im Bewusstsein der Schwere des Verschuldens des Rekurrenten dessen Interes- se am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Dauer seiner Anwesenheit und der ihm bei einer Ausweisung drohenden Nachteile als bedeutend einzu- stufen ist. Zu Gunsten des Rekurrenten kann im Weiteren gewertet werden, dass er nach Abschluss der schweren Deliktserie Ende Mai 2002 bis zum Strafantritt im Dezember 2003 keine schwerwiegende Straftat mehr verübt hatte. Grund für eine positive Prognose sieht die Standeskommission auch im Umstand, dass der Rekurrent nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Festanstellung zugesichert erhalten hat. Damit sind die Grundvoraussetzun- gen gegeben, dass sich der Rekurrent nach der Entlassung aus der Strafan- stalt bewähren, das erforderliche Erwerbseinkommen erzielen und die aufge- laufenen Schulden schrittweise abbauen kann. In diesem Sinne erscheint es der Standeskommission vertretbar und den tatsächlichen persönlichen Ver- hältnissen angemessen, dass dem Rekurrenten für den Nachweis, dass er sich künftig in der Schweiz klaglos bewähren kann, eine letzte Chance ge- währt und die Ausweisung nicht definitiv ausgesprochen wird. Es erscheint al- lerdings richtig und vertretbar, diesen Entscheid als Ausweisungsandrohung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 ANAV zu erklären. Die Standeskommission erwar- tet, dass sich der Rekurrent in jeder Beziehung wohl verhält, insbesondere nicht mehr straffällig wird sowie den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. (...) Wohnsitz / Bestimmung bei internationalen Verhältnissen Mutmassliche Erben einer im Ausland verstorbenen ausländischen Erblasserin, die kurze Zeit vor ihrem Tod Appenzell verlassen und im Ausland gelebt hatte, verlangen bei der Erbschaftsbehörde Appenzell die Anordnung eines Sicherungsinventars über den Nachlass der Verstorbenen. Die Erbschaftsbehörde Appenzell weist das Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit ab, da sich der letzte Wohnsitz der Erblasserin im Ausland befunden habe. Diese Verfügung fechten die mutmasslichen Erben mit Re- kurs an. Die Standeskommission befasst sich insbesondere mit der Frage, aufgrund welcher Bestimmungen bei internationalen Verhältnissen schweizerische Behörden den eigentlichen Wohnsitz einer natürlichen Person feststellen können. Im Einzelnen hält sie diesbezüglich Folgendes fest: (...) 4.4.1. Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Notrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht 16 wörtlich demjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Demnach ist der Wohnsitzbegriff nach den Regeln des schweizerischen materiellen Rechts auszulegen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 zum IPRG, BBl 1983 I S. 357; Knoepfler/Schweizer Précis de droit international privé suisse, S. 147, Rz 437 ff.; BGE 119 II 65). Die Definition des Wohnsitzes umfasst zwei Elemente, nämlich den "Aufenthalt" und die "Absicht dauernden Verbleibens". Mit "Auf- enthalt" ist ein Verweilen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land gemeint. Es muss sich dabei um ein mehr als nur vorübergehendes Verweilen handeln. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Dauer des Verwei- lens. In Lehre und Rechtsprechung wird betont, dass für die Wohnsitzbegrün- dung nicht die Dauer des Verweilens, sondern die Intensität der Beziehung zu einem bestimmten Ort entscheidend ist. Die Absicht des dauernden Verblei- bens äussert sich darin, dass die Person durch ihr Verhalten zeigt, dass sie an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Beziehungen begründet oder beibehält. Dabei wird nicht auf den inneren Willen, sondern auf die objektiv für Dritte er- kennbaren Umstände, die auf eine solche Absicht schliessen lassen, abge- stellt (vgl. dazu Zürcher Kommentar zum IPRG, N. 19 bis 21 zu Art. 20; BGE 120 III 7; 116 II 202 ff.; 97 II 4; 96 II 116 E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Begründung des Wohnsitzes zwei Kriterien erfüllt sein müssen, nämlich der objektiv physische Aufenthalt an einem Ort oder in einem Land und subjektiv die Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. dazu Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 5 zu Art. 23 und dort aufgeführte Gerichts- entscheide). 4.4.2. Im vorliegenden Fall ist der Umstand von relevanter Bedeutung, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes unmassgebend ist, wo eine Person im Sinne des Einwohner- oder Ausländerrechts angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Diese Umstände sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind ausserdem die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen be- stimmten Ort verlegt (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N. 23 und 24 zu Art. 23). Die öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkte sind auch für die Bestim- mung des Wohnsitzes im Sinne der IPRG nicht massgebend, obwohl ihnen ebenfalls eine gewisse Indizienwirkung zukommen kann (vgl. dazu Zürcher Kommentar zum IPRG, N. 23 zu Art. 20). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG grundsätzlich nicht an die polizei- rechtliche Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung geknüpft ist. Dieser bil- det lediglich ein Indiz zur Festlegung des Wohnsitzes. 17 2. Gerichte Rechtshilfeweise Zustellung und direkte peremptorische Vorladung (Art. 5 f. HZÜ sowie Art. 81, Art. 128 Abs. 1, Art. 129 und Art. 169 ZPO) (…) 1.1. Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO werden die Parteien vom Vermittler beförderlich schriftlich vorgeladen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) wird die Zustellung des Schriftstücks von der zentralen Behörde des er- suchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vor- schreibt, oder b) in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünsch- ten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu be- stimmte Behörde stellt nach Art. 6 HZÜ ein Zustellungszeugnis aus. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenfalls sind die Umstände anzufüh- ren, welche die Erledigung verhindert haben. Das Zeugnis wird der ersuchen- den Stelle unmittelbar zugesandt. Gemäss Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine be- sondere Form gebunden. Öffentliche Urkunden sind nach Art. 169 ZPO solche, die von einer öffentli- chen Behörde oder Amtsperson kraft ihres Amtes und in Beachtung der ge- setzlichen Form ausgestellt worden sind. Sie bilden für die durch sie bezeug- ten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. 1.1.1. Schweizerische Gerichte dürfen, sofern Staatsverträge oder das ausländische Recht nicht ausdrücklich dazu ermächtigen, Zustellungen im Ausland nicht di- rekt, etwa unter Benützung der ausländischen Post, vornehmen (VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 29). Zustellungsbedürftig und im internationalen Verkehr auf dem Rechtshilfeweg zu übermitteln sind insbesondere Vorladungen zu gerichtlichen Terminen, ge- richtliche Mitteilungen zu verfahrensrelevanten Vorgängen, im schriftlichen Verfahren die Rechtsschriften und Eingaben der Parteien, ferner die gerichtli- chen Entscheidungen. Welche Dokumente der förmlichen Zustellung bedür- fen, bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht des Urteilsgerichtes, bei einem 18 Prozess in der Schweiz also nach der massgeblichen kantonalen Prozessord- nung. Die Prozessgesetze schreiben die förmliche Zustellung gemäss ordent- lichem Rechtshilfeweg vielfach nur für die erste, den Prozess einleitende La- dung vor, während für den weiteren Verlauf des Verfahrens ein Zustellungsbe- vollmächtigter bzw. ein Zustellungsdomizil im Inland zu bezeichnen ist (BI- SCHOF, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handels- sachen, Zürich 1997, § 8, S. 178 f.; VOLKEN, a.a.O., S. 30). 1.1.2. Das Zustellungszeugnis kann entweder von der ersuchten zentralen Behörde selbst oder von der vom ersuchten Staat bezeichneten Behörde ausgestellt werden. Im Zeugnis sind die Einzelheiten der Zustellung festzuhalten, insbe- sondere der Name der Person anzugeben, an welche die Zustellung erfolgte. Die zustellende Behörde sendet das Zeugnis unmittelbar an die ersuchende Stelle zurück (BISCHOF, a.a.O., § 10, S. 288). Das Recht des ersuchten Staa- tes bestimmt, ob, wann, von wem und wie ausländische Gerichtsurkunden im Inland rechtswirksam zugestellt werden oder worden sind (VOLKEN, a.a.O., S. 62). Ziel der Zustellung ist es, dass eine Prozesspartei effektiv und rechtzeitig von dem gerichtlichen Verfahren Kenntnis erhält, so dass sie ihre Interessen wah- ren kann. Von der gehörigen Zustellung der zustellungspflichtigen Schriftstü- cke hängt ab, ob ein Prozessverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Den Belegen über die erfolgte Zustellung kommt daher besondere Bedeu- tung zu, gerade im internationalen Verkehr. Einerseits weisen sie nach, dass ein gerichtliches Schriftstück oder eine gerichtliche Mitteilung den Empfänger tatsächlich und rechtzeitig erreicht hat, und andererseits sind sie im Hinblick auf die spätere Vollstreckung des Urteils in einem anderen Staat von Belang (VOLKEN, a.a.O., S. 30). 1.1.3. Art. 9 ZGB bzw. Art. 169 ZPO stellt eine gesetzliche Vermutung für die inhaltli- che Richtigkeit öffentlicher Urkunden und Register auf. Ähnliche Rechtsvermu- tungen hat der Gesetzgeber in zahlreiche weitere Bestimmungen des ZGB, des OR und der Spezialgesetze eingebaut. Gleiches gilt für die ausländische Gesetzgebung (VOLKEN, a.a.O., Zürich 1996, S. 66 f.). Die Zulässigkeit einer Urkunde als Beweismittel, deren Beweiswert sowie die Pflicht zur Edition einer Urkunde richten sich grundsätzlich nach der lex fori. Über den Beweiswert einer Urkunde entscheidet vorab deren Rechtsnatur. Öf- fentliche Urkunden und Auszüge aus öffentlichen Registern erbringen nach Art. 9 ZGB bis zum Beweis ihrer Unrichtigkeit den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen. Dieser Grundsatz gilt nach herrschender Praxis auch für ausländische öffentliche Urkunden (VOLKEN, a.a.O., Zürich 1996, S. 72; KUMMER, Berner Kommentar, N 73-79 zu Art. 9 ZGB). 1.1.4. Sowohl die Schweiz als auch Israel sind Unterzeichnerstaaten des HZÜ, so- dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar sind. Aufgrund des durch die Klägerin am 26. Februar 2003 anbegehrten Vermitt- lungsvorstandes, lud das Vermittleramt des Bezirks Appenzell die Parteien auf den 3. Juli und peremptorisch auf den 14. Juli 2003 zu Vermittlungsverfahren 19 vor. Bis dahin lag vom Beklagten keine Zustelladresse in der Schweiz vor, sondern lediglich die Adresse in Israel. Diese erste, den Prozess einleitende Vorladung zum Vermittlungsvorstand musste das Vermittleramt des Bezirks Appenzell gestützt auf Art. 48 Gerichts- organisationsgesetz (GOG) dem Beklagten durch rechtshilfeweise Zustellung nach Israel zur Kenntnis bringen, damit der Beklagte effektiv und rechtzeitig von dem gerichtlichen Verfahren Kenntnis erhielt. Am 3. März 2003 ersuchte das Vermittleramt des Bezirks Appenzell den Kan- tonsgerichtspräsidenten von Appenzell - gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ZPO - dem Beklagten durch rechtshilfeweise Zustellung nach Israel die gerichtliche Vorla- dung sowie die Klageeinleitung samt Beilagen 1-12 aushändigen zu lassen. Mit Schreiben vom 10. April 2003 an das Kantonsgericht Appenzell bestätigte die israelische Zentralbehörde, das Directorate of Courts Jerusalem, die er- folgreiche Zustellung. Im Zustellungszeugnis gemäss Art. 6 HZÜ vom 9. April 2003 bescheinigt der Deputy des Directorate of Courts Jerusalem, dass die Zustellung am 27. März 2003 erfolgte. Mit Schreiben vom 23. April 2003 bes- tätigte das Kantonsgericht dem Vermittleramt des Bezirks Appenzell die am 27. März 2003 erfolgte Aushändigung der Dokumente an den Beklagten. Bereits im laufenden Verfahren bestätigte das Kantonsgericht Appenzell mit Schreiben vom 20. Januar 2004 auch noch dem Bezirksgericht Appenzell, dass die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung rechtshilfeweise an den Be- klagten ausgehändigt werden konnte. Gemäss Zustellungszeugnis ist die Vorladung von einem gewissen Y für den Beklagten entgegengenommen worden. Art. 5 HZÜ verweist hinsichtlich der Zustellung auf das Recht des ersuchten Staates, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich eine andere Form wünscht. Da das Kantonsgericht Appen- zell nicht eine andere Zustellungsform verlangte, ist die Gültigkeit der Zustel- lung an den Beklagten und damit die Frage der Gültigkeit der Stellvertretung durch Y nach israelischem Recht zu beurteilen. Bei Zulässigkeit nach israeli- schem Recht kann ein Dokument auch einem Stellvertreter übergeben wer- den. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, denn der Name des Stellvertre- ters ist ausdrücklich aufgeführt. Die Zustellungsbeamten haben somit das Ver- tretungsverhältnis nach ihrem Recht abgeklärt, geprüft und als zulässig erach- tet. Gestützt darauf haben sie dem Stellvertreter Y die Sendung übergeben. 1.1.5. Am 5. August 2003 (Datum des Eingangs) machte der Kläger beim Bezirksge- richt Appenzell die vorliegende Klage anhängig. Mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2003 beauftrage das Bezirksgericht Appenzell den Kantonsgerichts- präsidenten von Appenzell mit der rechtshilfeweisen Zustellung der Klage- schrift sowie Kopien der Akten Nr. 1-12 an den Beklagten in Israel. Das Kan- tonsgericht Appenzell teilte dem Bezirksgericht Appenzell am 29. Oktober 2003 mit, dass diese Dokumente nicht an X ausgehändigt werden konnten und legte diesem Schreiben Kopien des Begleitschreibens des State of Israel, Directorate of Courts vom 23. September 2003 samt Bestätigung vom 22. September 2003 bei. 20 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 forderte das Bezirksgericht Appenzell den Kläger auf, die aktuelle Zustelladresse des Beklagten bekannt zugegeben, mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass das Verfahren bis zur Kenntnis der ent- sprechenden Daten sistiert werde. Der Kläger teilte in der Folge am 12. November 2003 dem Bezirksgericht Appenzell mit, dass der Beklagte in Israel eine Rechtsvertreterin habe und somit die Klageschrift samt Beilagen dieser Person zuzustellen sei. Am 13. November 2003 unternahm das Bezirksgericht Appenzell den zweiten Versuch der rechtshilfeweisen Zustellung - mit Auftrag an das Kantonsgericht Appenzell -, diesmal jedoch an die Rechtsvertreterin des Beklagten. Das Kan- tonsgericht Appenzell teilte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 mit, dass die Unterlagen am 1. Dezember 2003 an die entsprechende Person in Israel ausgehändigt worden seien und legte diesem Schreiben die Zustellbestäti- gung der Israelischen Behörde vom 8. Dezember 2003 bei. 1.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine in- oder ausländische öffentli- che Urkunde bis zum Beweis ihrer Unrichtigkeit den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt. Die Zustellungszeugnisse als auch die Bestätigungen des Kantonsgerichts erbringen als öffentliche Urkunden den vollen Beweis für die korrekt erfolgte Zustellung der Vermittlungsvorladung als auch der Klage an den Beklagten. Der Beklagte hat von der ersten, den Pro- zess einleitenden Handlung sowohl im Vermittlungsverfahren als auch im Ver- fahren vor dem Bezirksgericht Appenzell rechtmässig und rechtzeitig Kenntnis erhalten. 1.2. In der Eingabe vom 16. Januar 2004 (Datum des Eingangs), in der Klageant- wort vom 2. April 2004 (Datum des Eingangs) als auch in der Duplik vom 11. November 2004 (Datum des Eingangs) stellte der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten den Antrag es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil der Be- klagte nicht ordnungsgemäss zum Vermittlungsverfahren vorgeladen worden sei. Eine rechtshilfeweise Zustellung einer Vorladung zur Vermittlungsver- handlung sei nie erfolgt. Im Weitern machte er im Schreiben vom 16. Januar 2004 (Datum des Eingangs) geltend, dass auch die Klageschrift dem Beklag- ten bzw. der "angeblichen" israelischen Rechtsvertretung des Beklagten nicht korrekt zugestellt worden seien. Im Folgenden werden die diesbezüglich vorgebrachten Einwände und Be- gründungen beurteilt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beklagte die Unrich- tigkeit der vorgenannten öffentlichen Urkunden nachweisen kann und somit al- lenfalls die Zustellung der Vermittlungsvorladung nicht korrekt erfolgt ist. 1.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. 1.2.2. Wer sich auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, hat die rechtsbegründen- den Tatsachen zu beweisen. Wer aus besonderen Gründen den Nichtbestand einer Verpflichtung geltend macht, trägt die Beweislast für die rechtshindern- den und rechtsaufhebenden Tatsachen. Entscheidend ist demnach nicht die Rolle, die einer Partei im Prozess zukommt - ob sie nun Klägerin oder Beklag- 21 te ist -, sondern die materiellrechtliche Lage. Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. Art. 8 ZGB regelt demnach die "Folgen der Beweislosigkeit" (TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das schweizerische Zivilge- setzbuch, Schulthess 2002, §7, S. 66 f.; vgl. auch: RIEMER, Die Einleitungsarti- kel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2003, §11, N 1 ff.). Art. 8 ZGB macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten anders lauten- der gesetzlicher Bestimmungen, damit sind gesetzliche Vermutungen gemeint. "Vermutungen sind Schlüsse von Bekanntem auf Unbekanntes", wobei das Bekannte als Vermutungsbasis und das Unbekannte (Vermutete) als Vermu- tungsfolge bezeichnet wird. Dabei kann das Unbekannte eine Tatsache sein, aber auch ein Recht oder Rechtsverhältnis. Für jene Prozesspartei, zu deren Ungunsten sich die Vermutung auswirkt, bedeutet sie eine Umkehr der Be- weislast hinsichtlich des Unbekannten, sobald das Bekannte bewiesen ist (RIEMER, a.a.O., §11, N 5). 1.2.3. Der Beklagte vertritt in der Klageantwort die Auffassung, dass er keine Person mit dem Namen Y kenne. Auch habe er seinen Wohnsitz in Israel Anfang 2000 aufgegeben; zwischen März 2000 und Februar 2003 habe er in den USA gelebt und seither residiere er in Kanada. Seine Wohnung in Israel sei wäh- rend dieser ganzen Zeit, insbesondere auch zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung unbewohnt gewesen; niemand habe an dieser Adresse für ihn Post entgegennehmen können. Möglicherweise handle es sich bei Y um einen Si- cherheitsbeamten oder einen Concierge im Wohnblock, in welchem sich seine Wohnung befinde. Die Aushändigung an eine solche Person wäre jedoch nicht als ordnungsgemässe Zustellung zu qualifizieren. Im Weitern ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klageschrift samt Beilagen Nr. 1-12 nicht korrekt zugestellt worden seien. Die Klageschrift sei rechtshilfe- weise an Advocate-Notary-L.L.B. Z in Tel Aviv, Israel geschickt worden. Die Sekretärin von Z habe diese Unterlagen am 1. Dezember 2003 sodann entge- gengenommen. Da jedoch Z den Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten habe, sei diese Zustellung an den Beklagten nicht ordnungsgemäss erfolgt. Die in Ziff. II.1.1.6. festgestellte gesetzliche Vermutung, dass die Zustellungs- zeugnisse sowie die Bestätigungen des Kantonsgerichts öffentliche Urkunden gemäss Art. 9 ZGB darstellen und dadurch den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringen, kann nur durch Beweis der Unrichtigkeit um- gestossen werden. Es ist somit Sache des Beklagten durch Beweis zu bele- gen, dass die Zustellungen nach Israel nicht rechtmässig erfolgt sind. Die vorgenannten, nicht belegten sondern lediglich behaupteten Umstände - sowohl betreffend der Vorladung für das Vermittlungsverfahren als auch betreffend der Klageschriftzustellung - sind für die Vermutungswiderlegung nicht ausreichend, weshalb die gesetzliche Vermutung der korrekten Zustel- lung dadurch nicht umgestossen werden kann. 1.3. Gemäss Art. 81 ZPO ist die Vorladung, wenn sie peremptorisch ist, ausdrück- lich als solche zu bezeichnen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen der 22 Nichtbeachtung. Jede ordnungsgemäss erfolgte zweite Vorladung ist von Ge- setzes wegen peremptorisch. Erscheint eine oder erscheinen beide Parteien auf die erste Vorladung nicht, so erlässt der Vermittler gestützt auf Art. 129 ZPO eine für beide Parteien pe- remptorische Vorladung. Wenn der peremptorisch vorgeladene Beklagte aus- bleibt, kann der Kläger den Leitschein verlangen. 1.3.1. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten rügte in der Klageantwort vom 2. April 2004 (Datum des Eingangs) als auch in der Duplik vom 11. November 2004 (Datum des Eingangs), dass an den Beklagten nur eine Vorladung er- gangen sei, mit welcher gleichzeitig für eine erste Vermittlungsverhandlung am 3. Juli 2003 und peremptorisch für eine ersatzweise Vermittlungsverhandlung (für den Fall dass eine Partei auf die erste Vorladung nicht erscheint) am 14. Juli 2003 vorgeladen worden sei. Es erscheine als unzulässig, gleichzeitig ei- ne erste Vorladung und eine zweite peremptorische Vorladung zu erlassen; die (zweite) peremptorische Vorladung könne vielmehr erst nach dem Nichter- scheinen einer Partei auf die erste Vorladung erfolgen. Diese Regelung sei je- doch nicht beachtet worden, deshalb sei das Vermittlungsverfahren mit einem weiteren Mangel - nebst der mangelhaften Zustellung der Vorladung zur Ver- mittlungsverhandlung - behaftet. Es sei aus diesem Grund auf die Klage zulas- ten der Klägerin nicht einzutreten. 1.3.2. Am 3. März 2003 erging zusammen mit der ordentlichen Vorladung zum Ver- mittlungsverfahren auch gleichzeitig die peremptorische Vorladung. Diese wurde - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten rechtmässig zugestellt. Ent- gegen der mehrheitlich vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung - welche sich jedoch grundsätzlich nur mit nationalen Verhältnissen beschäftigt - wur- den die beiden Vorladungen in einem Dokument ausgestellt. Diese Lösung ist in internationalen Verhältnissen mit dem verfassungsmässigen Beschleuni- gungsgebot gemäss Art. 29 BV zu rechtfertigen; dauert doch eine einmalige Zustellung nach Isreal gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz vier Monate. Im Weitern widerspricht dieses Vorgehen dem Wortlaut des Art. 129 ZPO nicht, dieser schreibt keine zeitlich getrennten Vorladungen vor und verbietet insbesondere die Zustellung beider Vorladungen in einem Schreiben nicht. Damit ist die Vorladung vor das Vermittleramt auch inhaltlich nicht zu bean- standen. (Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 6/03 vom 5. April 2006) Vereitelung der Blutprobe; Nachtrunk (Art. 91 Abs. 3 aSVG) (…) 2. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob der Angeklagte den Tatbestand der Vereite- lung der Blutprobe erfüllt oder nicht. 23 a) Für Fälle wie der vorliegende, der sich vor dem 1. Januar 2005 ereignet hat, ist gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesrevision Art. 91 Abs. 3 aSVG (Vereitelung einer Blutprobe) anzuwenden und nicht der neue seit 1. Januar 2005 geltende Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Bger, 4. Juli 2005, 6S.431/2004, E. 2.1). b) Nach Art. 91 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 aSVG ist, wer sich vorsätzlich einer Blutpro- be, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, mit Gefängnis oder mit Busse zu bestra- fen. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um aktiven Widerstand gegen die Anordnung der Blutprobe noch um Flucht vor einer solchen Massnahme, son- dern um die Vereitelung des Untersuchungserfolges durch geeignete andere Vorkehrungen. Den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt auch, wer den Zweck der Blutprobe beispielsweise durch die Einnahme von Alkohol vereitelt. Der Angeklagte macht geltend, nach dem Aussteigen und vor dem Eintreffen der Polizei aus einer Flasche Baccardi-Cola getrunken zu haben. Für die Tat- bestandsmässigkeit genügt es, wenn der Täter mit der Anordnung einer Blut- probe rechen muss und er trotzdem oder gerade deswegen nach der Fahrt Al- kohol konsumiert. Die Rechtsprechung hat Art. 91 Abs. 3 aSVG unter Hinweis auf deren Sinn und Zweck auch auf Fälle angewandt, in denen eine Blutprobe zwar noch nicht amtlich angeordnet worden war, der Fahrzeuglenker aber mit der Anordnung einer Blutprobe – als reale Wahrscheinlichkeit – rechnete oder rechnen musste bzw. in denen die Anordnung einer Blutprobe sehr wahr- scheinlich war und der Fahrzeuglenker dies in Kauf nahm (Bger, 22. Dezem- ber 2004, 6S. 58/2004, E. 2.2; BGE 109 IV 137 ff.; BGE 115 IV 54). Der soge- nannte Nachtrunk erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung der Blut- probe, wenn die Anordnung der Massnahme sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde (Bger, 4. Juli 2005, 6S.431/2004, E. 2.3.2; Bger, 12. Mai 2004, 6S.42/2004, E. 2.1.3). Die erste Voraussetzung der hohen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe hängt von den konkreten Umständen ab und ist eng verbunden mit dem sub- jektiven Tatbestand, weshalb darauf unter lit. c eingegangen wird. Die zweite Voraussetzung der Verunmöglichung einer zuverlässigen Ermitt- lung des Blutalkoholgehaltes zum massgebenden Zeitpunkt ist erfüllt. Das In- stitut für Rechtsmedizin konnte nicht konkret errechnen, welche Blutalkohol- konzentration der Angeklagte im Zeitpunkt des Hochfahrens (unter Abzug des behaupteten Nachtrunks) aufgewiesen hatte. Zwar ermittelte das Institut für Rechtsmedizin, dass bei einem Nachtrunk von 0,60 dl Spirituosen und einem Körpergewicht von 90 kg zwischen minimal 0,21 und maximal 0,43 Gewichts- promille vom ermittelten Wert abgezogen werden müssen. Allerdings ist un- klar, ob der Angeklagte nach dem Aussteigen überhaupt konsumierte: In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte der Angeklagte aus, er habe einen kräftigen Schluck genommen, im Formular betreffend die Auftragsbestätigung zur Blutentnahme wird von zwei bis drei Schlücken gesprochen und bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sagte der Angeklagte aus, er habe „mit Sicherheit drei bis vier kräftige Schlücke (rechte Züge)“ vom Mischgetränk 24 Baccardi-Cola getrunken. Unklar ist zudem, von welchem Getränk der Ange- klagte konsumierte. Auch das Institut für Rechtsmedizin hält fest, dass der Nachtrunk weder bewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin über die Blutalkoholbestimmung ist zudem zu entnehmen: „Eine exakte Rückrechnung ist damit praktisch nicht möglich“. Von einer zuverlässigen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massge- benden Zeitpunkt kann also nicht gesprochen werden. Somit hat der Ange- klagte durch sein Vorgehen verhindert, dass verbindlich festgestellt werden konnte, welche Blutalkoholkonzentration er auf der Fahrt tatsächlich aufgewie- sen hatte. c) Gemäss Wortlaut des Gesetzes muss der Angeklagte die Blutprobe vorsätz- lich vereitelt haben (Art. 91 Abs. 3 aSVG). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Er- folg nicht an, sondern er weiss, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvor- satz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirkli- chung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 aSVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglen- ker die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begrün- denden Tatsachen kannte und der Nachtrunk als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann. Zuerst wird nachfolgend geprüft, ob der Angeklagte mit der Anordnung einer Blutprobe objektiv rechnen musste. Danach muss beurteilt werden, ob er die- se hohe Wahrscheinlichkeit subjektiv auch kannte und in Kauf nahm, dass er durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration verunmöglichte. Der Betroffene muss mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen, wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Stras- senverkehrsrecht, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassen- verkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 349; BGE 124 IV 178 f.). Die Anord- nung der Blutprobe muss nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich gewesen sein. Dabei sind unter anderem auch der Zustand und das Verhalten des Fahrzeugführers zu betrachten (BGE 124 IV 178 f.; BGE 126 IV 56). Es genügt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe als realer Wahrscheinlichkeit rechnen musste (BGE 103 IV 49; BGE 100 IV 258). Der Einwand des Verteidigers, der Angeklagte habe grundsätzlich von der Nichtpräsenz der Polizei ausgehen müssen, weil keine Meldepflicht bestand, ist unzutreffend. „Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, welches An- lass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Be- hauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereite- lung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllen“ (Bger, 22. De- 25 zember 2004, 6S.58/2004, E. 2.2.4). Für die Nachtrunk-Variante der Vereit- lung der Blutprobe bedarf es keiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Tatbestandsaufnahme, es bedarf auch keines Unfalles und somit keiner Mel- depflicht. Eine Blutprobe kann auch im Rahmen einer gewöhnlichen Routine- Kontrolle durch Nachtrunk in strafbarer Weise vereitelt werden. Der Verteidi- ger wendet ein, der Vorsatz werde durch die Objektivierung des subjektiven Tatbestandes ausgehöhlt. Dem ist nicht zu folgen, denn nach konstanter bun- desgerichtlicher (auch neuerer) Rechtsprechung muss objektiv die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung gegeben sein (BGE 126 IV 55). Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit (BGE 105 IV 64). Das Bundesgericht führte in diesem Ent- scheid auch aus: „Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird“ (BGE 105 IV 64; s. auch BGE 106 IV 397). Es muss somit das Fehlverhalten des Fahrzeugführers und dessen mögliche Ursache betrachtet werden. Zu den gesamten Umständen, welche auf die hohe Wahrscheinlich- keit der Anordnung einer Blutprobe hindeuten können, erwähnt das Bundesge- richt beispielhaft das Hochdrehen des Motors, Schleudermanöver, Alkoholge- ruch in der Atemluft des Beschwerdeführers, Zickzack-Fahrt, Schleichfahrt oder sonst wie erkennbare Unsicherheit, Aneinanderreihen von Fahrfehlern, derart grobe oder unerklärliche Fahrfehler, dass die Fahrfähigkeit des Lenkers für einen aufmerksamen Polizisten offensichtlich fraglich ist, und zum Beispiel auch unvermitteltes Abkommen von der Fahrbahn (BGE 114 IV 154; Bger, 8. August 2001, 6S.435/2001). Der Angeklagte hält dafür, dass kein alkoholtypisches Vorhaben vorliege, bei welchem mit einer Polizeikontrolle hätte gerechnet werden müssen. Als sol- ches alkoholtypisches Verhalten sei etwa das nächtliche Umfahren eines Sig- nals bei guten äusseren Verhältnissen und das Liegenlassen von Kontroll- schildern anzusehen (in Anlehnung an ein vom Parteivertreter nicht näher zi- tiertes Urteil des Strafgerichtshofs des Kantons Wallis vom 3. Juli 2001). Wie sich aus nachfolgenden Gründen ergibt, kann diesem Argument nicht ge- folgt werden, denn die Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei war im konkreten Fall aus folgenden Gründen objektiv sehr wahrscheinlich: Beim Fahrzeug wurden einige Teile (der Polizeirapport erwähnt eine abgeschlagene Lüftungsabdeckung einer vorderen Stossstange, eine beschädigte Motorab- deckung und diverse Kleinteile) durch die Fahrweise des Angeklagten abge- schlagen, was darauf schliessen lässt, dass derjenige, der das Fahrzeug lenk- te, keinen sorgfältigen und vorsichtigen Fahrstil hatte. Zudem ist der Ange- klagte gemäss Zeugenaussagen die Strecke mit deutlich erhöhter Geschwin- digkeit gefahren, was gerade bei einer solchen zum Teil steilen, engen und holprigen Wanderwegstrecke auf einen angetrunkenen Fahrer schliessen lässt. Nach Aussagen von Zeugen fuhr der Angeklagte an diesen sehr zügig vorbei. Der Polizeirapport spricht aufgrund der eingegangenen Meldungen gar davon, dass die Wanderer von der Strasse flüchten mussten, weil das Fahr- zeug so schnell unterwegs gewesen sei. Zeugen sprachen von „sichtlich er- höhter Geschwindigkeit“ und von „rasanter Fahrweise“. Ferner hatte die Grup- pe alkoholische Getränke dabei; so führte auch die Polizei im Rapport aus, dass die Insassen beim Eintreffen der Polizei mitgebrachten Alkohol konsu- 26 mierten. Es ist darüber hinaus sehr wahrscheinlich, dass beim Angeklagten auch ohne den Nachtrunk Alkoholgeruch hätte festgestellt werden können, denn er hatte zuvor bereits nach eigenen Angaben zwei Stangen Bier und zwei Baccardi-Cola konsumiert. Anzeichen für die Angetrunkenheit kann auch die laute Musik und die ausge- lassene Stimmung sein, welche von Passanten festgestellt wurde. Auch der Angeklagte erwähnte in der untersuchungsrichterlichen Befragung, dass eine ausgelassene Stimmung herrschte. Der Weg, welchen der Angeklagte befah- ren hatte und welcher mit einem Fahrverbot belegt ist, ist ein Wanderweg, welcher z.T. sehr steil und schmal ist. Der Angeklagte ist diesen Weg bis ganz ans Ende, bis er nicht mehr weiterfahren konnte, gefahren. Er hat zweimal das Fahrverbot missachtet. Ein Zeuge führte aus, dass der Lenker des Audis „sehr knapp an den rechten Strassenrand“ gefahren sei und er dabei mit einem Stein kollidiert sein musste. Aufgrund der eingegangenen Meldungen (die Wanderer hätten von der Strasse flüchten müssen infolge eines Personenwa- gens, der mit überhöhter Geschwindigkeit einen Wanderweg, welcher mit ei- nem generellen Fahrverbot belegt ist, hinauffuhr), der auf dem Weg gefunde- nen abgeschlagenen Fahrzeugteile und der angetroffenen Situation (betrun- kene Mitfahrer; herumgereichte alkoholische Getränke; Atemluft des Ange- klagten) war sehr wahrscheinlich, dass die Polizei den Verdacht auf Angetrun- kenheit haben würde. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers spielt es keine grosse Rolle, ob jemand zu Tages- oder Nachtzeit Zick-Zack fährt oder grobe Fahrfehler be- geht, so oder so besteht bei einer solchen Fahrt der Verdacht auf Angetrun- kenheit. Zudem war es am besagten Juliabend bereits 20.00 Uhr. Dass man fernab von jeder Zivilisation und vom Verkehrsgeschehen nicht mit einer Poli- zeikontrolle rechnen müsse, trifft ebenfalls nicht zu. An jenem Abend fand eine „Stobete“ statt, an welcher auch der Angeklagte und seine Kollegen teilneh- men wollten. Gerade im Sommer und Herbst ist auch abends mit Wanderern zu rechnen. Zumal die gefahrene Strecke die Wanderstrecke schlechthin ist, musste damit gerechnet werden, dass viele Wanderer unterwegs waren. Die Polizei wurde denn auch tatsächlich von mehreren Wanderern gerufen. Sie waren vor allem durch den Fahrstil und die fehlenden Nummernschilder auf den Angeklagten aufmerksam geworden. Zudem ist bekannt, dass die Polizei vermehrt Kontrollen durchführt, wenn sie von einem Fest oder grösseren An- lass Kenntnis hat. Subjektiv ist erforderlich, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blut- probe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte oder diese Vereitelung mindestens in Kauf nahm (Bger, 22. Dezember 2004, 6S.58/2004, E. 2.2.4). Der Angeklagte macht geltend, er ha- be nicht in der Absicht getrunken, die Blutalkoholkonzentrationsermittlung zu verunmöglichen. Vielmehr wollte er sich betrinken, er wollte es lustig haben und er habe keinen Gedanken an die Polizei verschwendet. Der Angeklagte wusste, dass er vor der Fahrt Alkohol konsumiert hatte. Er musste damit rech- nen, dass bei einer allfälligen Kontrolle seine Angaben über die Menge des genossenen Alkohols durch eine Blutprobe überprüft werden würden. Er er- kannte auch, dass – falls die Polizei auf ihn aufmerksam werden würde – er sich einem Alkoholtest unterziehen müsse, weshalb sie versuchten, durch den 27 Ruf „Samariter“ und die fehlenden Nummernschilder nicht aufzufallen und der Polizei dadurch zu entkommen. Auch wurde vor der Fahrt vereinbart, dass X das Fahrzeug führen sollte, damit die anderen Alkohol konsumieren konnten. Dies wurde deshalb vereinbart, weil der Angeklagte wusste, was bei einer all- fälligen Polizeikontrolle geschehen würde. X weigerte sich, mit dem Fahrzeug die Strecke nach Seealp zu fahren. Der Angeklagte fuhr daraufhin kurzerhand selbst. Es kann sein, dass der Angeklagte nach Erreichen des Ziels Alkohol trank, weil er sich betrinken wollte. Da er aber die sehr wahrscheinliche Poli- zeikontrolle vorausgesehen haben musste, hat er damit die Vereitelung der Blutprobe in Kauf genommen. Die Stimmung sei lustig und ausgelassen ge- wesen, weshalb es dem Angeklagten egal war und er sich damit abfand, wenn er die Ermittlung des Blutalkoholgehaltes damit verunmöglichte. Der Angeklag- te hat mit dem Nachtrunk in Kauf genommen, dass damit die zuverlässige Feststellung seines massgeblichen Blutalkoholgehaltes verunmöglicht wurde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. (Kantonsgericht, Urteil K 2/05 vom 7. Februar 2006) Kanalisationsanschlussgebühr; Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 60a GSchG) (…) 5. Art. 60a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, im Fol- genden: GSchG) schreibt den Kantonen vor, die Kosten für Bau, Betrieb, Un- terhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbin- den und die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung der Grund- eigentümerin dafür, dass sie das Recht erhält, die Kanalisation für die Ablei- tung des Abwassers zu benützen. Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn das Grundstück bzw. eine neue Teilfläche davon an die Kanalisation ange- schlossen ist und deren Benützung möglich ist. Der Nachweis der tatsächli- chen Benützung des Anschlusses durch die Grundeigentümerin ist dagegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anschlussgebühr nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 242). Die einmalige Anschlussgebühr ist als Benützungsgebühr, nicht als Vorzugslast zu betrachten (Bundesge- richtsurteil 2P.223/2004, Erw. 3.2). Die Anschlussgebühr ist Abgeltung der In- vestitionskosten für die Basiserschliessung, d.h. für Leistungen des Gemein- wesens, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des Wassers stehen. Nach der Rechtsprechung darf bei einer baulichen Veränderung eine zusätzliche Anschlussgebühr sogar dann verlangt werden, wenn mit der bauli- chen Veränderung gar keine Mehrbelastung der Kanalisation einhergeht (vgl. zitierte Urteile bei KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtli- cher Sicht, URP 1999, S. 568 Fn. 124). Damit erweist sich die Kontroverse zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin darüber, ob durch das Bauprojekt der Beschwerdeführerin eine Mehrbelastung der Kanalisation mit Meteorwasser entsteht, im Rahmen der Prüfung der einmaligen An- 28 schlussgebühr als unerheblich, im Gegensatz zu den jährlichen Benützungs- gebühren. (…) 8. Gebühren bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt. Die Gebühren unterstehen weiter dem Kostendeckungs- und dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fol- genden Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er- gänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 B IV). Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Der Prüfung nach diesem Grundsatz entziehen sich namentlich gewisse Benützungsgebühren für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes. Für Kanalisationsanschlussgebüh- ren gilt eine derartige Einschränkung indessen nicht, da diese Abgaben an- ders als Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes einen engen Bezug zu den Erstellungskosten einer öffentlichen Einrichtung haben und da- zu bestimmt sind, diese Kosten auf die interessierten Grundeigentümer zu ver- teilen (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243). Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem an- gemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung ste- hen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensicht- liches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewe- gen. Zudem sind das Willkürverbot und der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243 f.; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 110 B V). 9. Die Beschwerdeführerin ruft nur das Äquivalenzprinzip an. Ob sie den Anfor- derungen an eine Beschwerdebegründung auch hinsichtlich des Kostende- ckungsprinzips genügt, kann aus nachstehender Erwägung eigentlich offenge- lassen werden. Festzuhalten ist immerhin, dass sich eine Beschwerdeführerin, die eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend machen will, zuvor um Herausgabe der Berechnungsgrundlagen zu bemühen hat und sich nicht mit blossen Behauptungen und Bestreitungen begnügen darf (HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 521). Per Anfang 1997 ist die Zuständigkeit für den Vollzug des GSchG dem Kanton zugewiesen worden. Für die Prüfung des Kostendeckungsprinzips kann des- halb der ganze Kanton zusammen betrachtet werden, also sämtliche Bezirke, nicht nur der Bezirk X. Die Bereiche Kanalisation und Abwasserreinigungsan- lagen dürfen zusammengenommen werden (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Aus dem publizierten, öffentlich einsehbaren und deshalb den Beteiligten nicht mehr zur Stellungnahme zu unterbreitenden Voranschlag der Staatsrechnung 2006, der auch den Voranschlag für das Jahr 2005 und die Abrechnung des Jahres 2004 enthält, ist ersichtlich, dass im Konto Nr. 2100, Betriebsrechnung Abwasser, mit den Benützungsgebühren von Fr. 1'798'002.66 der entstandene 29 Aufwand von Fr. 1'856'960.13 nicht gedeckt werden konnte. Im Budget 2005 sind Einnahmen aus Benützungsgebühren von Fr. 1'885'000.-- und Ausgaben von Fr. 1'938'000.-- vorgesehen, im Budget 2006 Einnahmen aus Benüt- zungsgebühren von Fr. 1'900'000.-- und Ausgaben von Fr. 1'953'000.--. Es besteht hier somit keine Überdeckung. Im Konto Nr. 5, Investitionsrechnung Abwasseranlagen, stehen im Jahr 2004 Einnahmen von Fr. 2'107'061.03 Ausgaben von Fr. 3'452.948.86 gegenüber. Für 2005 sind Einnahmen von Fr. 1'365'000.-- und Ausgaben von Fr. 2'860'000.-- budgetiert, für 2006 Einnahmen von Fr. 1'340'000.-- und Aus- gaben von Fr. 2'780'000.--. Im erläuternden Kommentar wird darauf hingewie- sen, dass sich die Verschuldung von Betriebs- und Investitionsrechnung per Ende 2006 auf ca. Fr. 11'052'000.-- belaufen werde. Dies rührt nicht zuletzt daher, dass mehrere gerichtsnotorische Grossprojekte seit dem Jahr 2000 wie der Ausbau der Abwasserreinigungsanlage Appenzell und diverse Kanalisati- onen einen erheblichen Mehraufwand verursacht haben. Damit ist von vorn- herein klar, dass insgesamt keine Überdeckung im Bereich Abwasser besteht, die allenfalls je nach ihrer Höhe zu einer Verletzung des Kostendeckungsprin- zips führen könnte. 10. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass es zulässig ist, bei der Abgabenerhebung nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben vorzugehen. Dies gilt auch bei der Bemessung von Gebühren (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 244 m.w.Hinw.). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem un- haltbaren, mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht er- sichtlich ist. (Kantonsgericht, Urteil V 12/05 vom 17. Januar 2006) Invalidenversicherung; Meldepflicht (Art. 77 IVV, Art. 31 Abs. 1 ATSG) (…) 4. Die leistungsberechtigte Person hat jede für den Leistungsanspruch wesentli- che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftli- chen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201, im Folgenden: IVV). Wenn eine leistungsberechtigte Person der zumutbaren Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist, kann eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Nicht nur Art. 77 IVV sieht eine Meldepflicht vor, sondern auch Art. 31 Abs. 1 ATSG. Dort wird statuiert, dass Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung 30 in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden haben. Dass wesentliche Änderungen in den Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden sind, ist ein Grundsatz in allen Sozialversicherungszweigen. Entspre- chend wird auch auf den Verfügungen regelmässig auf diese Meldepflicht hin- gewiesen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es ist schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wo- bei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 Erw. 2a S. 101, BGE 118 V 214 Erw. 2a S. 218). (…) 5. An die Meldung der geänderten Verhältnisse dürfen keine zu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Tatsache allein, dass eine Rentenbezügerin mit einer Kasse Beiträge abrechnet (Stichwort Sozialversicherungsabzüge beim Lohn), genügt allerdings nicht, von der Meldepflicht abzusehen (ZAK 1981, 94). Es ist jedoch grundsätzlich als ausreichend zu betrachten, wenn eine Än- derung des Sachverhalts angezeigt wird, selbst wenn der Versicherungsträger in der Folge zusätzliche Abklärungen, z.B. das Einholen weiterer Unterlagen, in die Wege leiten muss (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 31). Das Bundesgericht verlangt vom Versicherungsträger, in solchen Fällen die zumutbare Aufmerksamkeit walten zu lassen (Urteil I 73/2000 Erw. 3c). In ihrer Vernehmlassung schreibt die Beschwerdegegnerin, sie hätte unver- züglich ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet, wenn sie über die neue Stel- le der Beschwerdeführerin orientiert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe Sachbearbeiterin Y aber nicht über die neue Stelle informiert. Diese Be- hauptung ist aktenwidrig. Sachbearbeiterin Y erstellte am 12. September 2003 eine Gesprächsnotiz. Die Beschwerdeführerin suchte sie an jenem Tag per- sönlich auf. Es ging dabei um Amortisationsbeiträge für das Auto der Be- schwerdeführerin und um das Problem der Schuhgrössen, weil die Beschwer- deführerin rechts Grösse 37 und links Grösse 39 braucht. Sachbearbeiterin Y schreibt wörtlich: "(…) Ich erkläre ihr, dass wir nur den Arbeitsweg anschauen dürfen. Frau Z wohnt in A und arbeitet in B. Sie hat nur wenige Minuten zu Fuss auf die Station C und in A sind es nur etwa 300-400 m zur Firma G. Sie könnte daher den Arbeitsweg ohne Umstände mit der Bahn zurücklegen. (…)" Die Sachbearbeiterin wusste also spätestens im September 2003, dass die Beschwerdeführerin bei der G AG in B arbeitete. Dennoch wurde das Renten- revisionsverfahren erst im August 2004 eingeleitet. Mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2004 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag und den Lohnausweis für das Jahr 2003. Sie erhielt diese Dokumente und zusätzlich auch das Lohnjournal für das Jahr 2004. 6. Das Bundesgericht hat in einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichba- ren Fall, wo ebenfalls nur die Tatsache einer Stelle, nicht aber die Lohnhöhe bekannt war, entschieden: "Die klare und unmissverständliche Aussage einer mit der Versicherten befassten Person über eine seit mehreren Monaten ganz- tags ausgeübte Erwerbsarbeit hätte nach landläufigem Verständnis die Rechtmässigkeit des laufenden Invalidenrentenbezugs offensichtlich, nachhal- tig und umgehend in Frage stellen müssen. Der Einwand der Kasse, dieses Schreiben habe nicht genügende Angaben hinsichtlich Entlöhnung usw. ent- 31 halten, verkennt die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten, die sich nach den jeweils gegebenen Umständen konkretisieren. Der Verwal- tung war vorliegend eine einfache telefonische Anfrage beim Arbeitgeber, der im Schreiben ebenfalls korrekt angegeben worden ist, zumutbar; sie hätte so leicht in Erfahrung bringen können, wieviel die Versicherte seit September 1988 verdiente. Entgegen den Vorbringen der Ausgleichskasse kann sich die Verwaltung in einem solchen Fall, wo dringliches Handeln geboten ist, nicht darauf beschränken, den Eingang der von ihr verschickten Fragebogen (für den Arbeitgeber, Arzt usw.) abzuwarten." (BGE 118 V 214 Erw. 2b S. 219 f.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der neuen Arbeitsstelle spätestens im September 2003 nicht reagiert, sondern das Rentenrevisions- verfahren erst im August 2004, also fast ein Jahr später, in die Wege geleitet. Die Beschwerdegegnerin hätte mit einem einzigen Telefon beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin den monatlichen Verdienst gemäss Arbeitsvertrag sowie die Tatsache von Bonusauszahlungen erfahren können. Die Beschwer- degegnerin erweckte bei der Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Eindruck, das ihr bekanntgegebene Anstellungsverhältnis bei der G AG sei für sie nicht von Bedeutung. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen. Die Beschwerde- gegnerin hat im Übrigen nach Kenntnis des Einkommens der Beschwerdefüh- rerin nochmals mehrere Monate zugewartet, ehe sie die Einstellung der Ren- tenauszahlung Ende Januar 2005 verfügte. Dies bedeutet, dass die Auszahlung der IV-Rente nicht rückwirkend per 1. Ja- nuar 2004 aufgehoben werden darf. Damit entfällt auch die Grundlage für die Rückerstattung von Leistungen gemäss Verfügung vom 27. Januar 2005. (Kantonsgericht, Urteil V 15/05 vom 7. Februar 2006) Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis; Kostenlosigkeit des Verfahrens und Streit- wertberechnung (analoge Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR) (…) 2. Art. 343 Abs. 3 OR statuiert die Kostenlosigkeit von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--, wobei bei mutwilli- ger Prozessführung die Auflage von Verfahrenskosten möglich ist. Soweit ersichtlich, vertritt die Lehre die einhellige Meinung, das Verfahren bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.-- solle analog zur Regelung in Art. 343 Abs. 3 OR für pri- vatrechtliche Arbeitsverhältnisse kostenlos sein (vgl. POLEDNA, Annäherungen ans Obligationenrecht, in Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 233; MERKER, Rechtsschutzsysteme im neuen öffent- lichen Personalrecht, in Helbling/Poledna, a.a.O., S. 495; HELBLING, Der öf- fentliche Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004, S. 245 m.w.Hinw.). Das Argument der Gleichstellung öffentlich-rechtlich Angestellter mit privatrechtlich Angestellten ist allerdings insofern zu relativieren, als die Kündigung öffentlich- 32 rechtlich Angestellter eines sachlichen Grundes bedarf und ihnen zuvor das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Dies bedeutet eine Besserstellung der öffentlich-rechtlich Angestellten. Das Bundesgericht hat im Entscheid 124 II 53 im Zusammenhang mit der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses während Krankheit festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung der Regelung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis notwendig ist und eine un- ter Umständen strengere Regelung eines Einzelpunkts durch vorteilhaftere Regelungen in anderen Bereichen aufgewogen werden kann (vgl. auch PO- LEDNA, a.a.O., 236; MOSIMANN, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öf- fentliche Hand? ZBl 1998, 467). Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine gene- relle Kostenpflicht öffentlich-rechtlicher Angestellter wegen des besseren Kün- digungsschutzes nicht von vornherein ausgeschlossen. 3. Zunächst ist für den vorliegenden Fall zu klären, ob der Streitwert überhaupt unter Fr. 30'000.-- liegt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Feststellung der Nichtigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es liegt mithin keine eingeklagte Forderung vor, die unmittelbar beziffert ist. In den Kantonen hat sich für solche Fälle eine unterschiedliche Praxis herausgebil- det. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen wendet in Ermangelung einer Regelung im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Art. 73 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes an, wonach der Streitwert wiederkehrender Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer das Zwanzigfache der einjährigen Leistung beträgt (vgl. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Ver- waltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 123 f.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bemisst den Streitwert bei Strei- tigkeiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem geschuldeten Bruttolohn vom Zeitpunkt des Eintritts der Auflösung bis zur Rechtshängigkeit beim Verwaltungsgericht plus Bruttobesoldungsansprüche von diesem Zeit- punkt bis zur in diesem Zeitpunkt nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses (vgl. KEISER, Das neue Personalrecht - eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 2001, 572). Andere Lösungen der Streitwertberechnung sind soweit ersichtlich nicht publi- ziert. Die Regelung des Zürcher Verwaltungsgerichts überzeugt, da sie einer- seits verhindert, dass die Länge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Streitwert beeinflusst, worauf der Beschwerdeführer nur sehr beschränkt Einfluss hat, und andererseits Streitwerte unter Fr. 30'000.-- nicht von vorn- herein praktisch ausschliesst. Die St.Galler Regelung führt in der Praxis dazu, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens fast nie zum Tragen kommt, was unbefriedigend ist. Hirt empfiehlt in ihrer zitierten Dissertation denn auch einen Wechsel zur Zürcher Regelung (vgl. HIRT, a.a.O., S. 124). (…) 5. Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wird die Personalverordnung vom 30. November 1998 zum Bestandteil des Vertrags erklärt. In Art. 2 Abs. 1 PeV wird statuiert, dass die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen- rechts in Art. 319 ff. zum Einzelarbeitsvertrag anwendbar sind, wenn die Ver- 33 ordnung selbst keine andere Regelung enthält. Es stellt sich die Frage, ob die- ser Verweis auch Art. 343 OR als prozessuale Norm erfasst. Gemäss Bot- schaft zur Personal-Verordnung an den Grossen Rat, S. 2, wollte man eine möglichst umfassende Anwendung des Obligationenrechts verwirklichen. Dies würde bedeuten, dass man auch Art. 343 OR anwendbar erklären wollte. Das Verwaltungsgerichtsgesetz trat am 25. April 1999 in Kraft. Es ist neueres und höherstufiges Recht als die Personalverordnung. In Art. 2 VerwGG wer- den abweichende Vorschriften in kantonalen Gesetzen vorbehalten. Die Kos- ten werden in Art. 35 ff. VerwGG geregelt. In Art. 35 werden die allgemeinen Grundsätze aufgestellt. Es werden dort keine bestimmten Verfahren von der allgemeinen Kostenpflicht ausgenommen. Im Landsgemeinde-Mandat findet sich zu Art. 35 Abs. 1 VerwGG kein Hinweis. Man könnte nun argumentieren, der Gesetzgeber hätte einen Vorbehalt betreffend Kostenlosigkeit der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- an- bringen müssen, weil Art. 2 Personal-Verordnung eben gerade kein Gesetz, sondern nur eine Verordnung ist. Andererseits gibt es noch die Bestimmung von Art. 37 VerwGG. Dort steht, das Verwaltungsgericht könne auf die Erhe- bung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Art. 37 VerwGG würde es wohl offenlassen, öffentlich-rechtliche Arbeitsstreitigkei- ten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- darunter zu subsumieren. Ausschlaggebend ist indessen Art. 24 VerwGG. Dort findet sich die Bestim- mung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung bei vermögensrechtli- chen Ansprüchen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis sinn- gemäss anwendbar sind. Art. 343 OR ist eine bundesrechtliche Vorschrift, die in das kantonale Prozessrecht eingreift. Der Verweis auf die Zivilprozessord- nung umfasst daher notwendig auch bundesrechtliche Vorschriften zum Ver- fahren. Damit findet Art. 343 OR Anwendung. Dass es in casu in erster Linie um die Feststellung der Nichtigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nicht um einen Vermögensanspruch geht, kann dabei keine Rolle spielen. Mit- telbare Folge einer Gutheissung der Beschwerde wäre nämlich das Fortbeste- hen einer Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Dem Beschwerdeführer kann kein mutwilliges Prozessieren vorgeworfen werden. 6. Zu prüfen ist weiter, ob auch das Rekursverfahren kostenlos sein muss. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für ihren Nichteintretensent- scheid eine Verfahrensgebühr von Fr. 630.-- auferlegt. Art. 47 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (GS 190; im Folgenden: VerwVG) entspricht Art. 35 VerwGG (allgemeine Kostenregeln). Art. 48 VerwVG entspricht Art. 37 VerwGG. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann also auch die Rechtsmit- telinstanz im verwaltungsinternen Verfahren auf die Erhebung von Kosten ver- zichten. Dies wäre wie für das Verwaltungsgericht gezeigt ein erster Ansatz- punkt für die Kostenlosigkeit des Verfahrens auch vor der verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz. Ein weiterer Ansatzpunkt ist Art. 46 Abs. 1 VerwVG. Dort steht: "Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--." Das Wort "grundsätzlich" lässt es zu, für öffentlich-rechtliche Arbeitsstreitigkeiten wie das vorliegende bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Kosten zu er- heben. 34 Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist seit dem 30. April 2000 in Kraft. Es ist ebenfalls neueres und höherstufiges Recht als die Personalverordnung. In Art. 1 Abs. 3 VerwVG steht, Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regelten, fänden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht widersprächen. Die Personalverordnung fällt unter das kantonale Recht. Wenn man nicht bereits Art. 46 Abs. 1 bzw. Art. 48 VerwVG als genügende Grundlage für eine Kostenlosigkeit des Verfah- rens ansieht, entsteht allerdings ein Widerspruch zwischen dem Verweis auf das Obligationenrecht in der Personalverordnung und dem Verwaltungsverfah- rensgesetz. Das Verwaltungsverfahrensgesetz geht diesfalls vor. Dies würde bedeuten, dass zwar das Verwaltungsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- - kostenlos wäre, nicht aber das vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmit- telverfahren. Der Zweckgedanke verlangt jedoch, dass auch das Rekursver- fahren kostenlos ist. Wenn mit dem Erlass von Gesetzen analog zu den zivil- rechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht ein wirksames Rechtsmittel gegen dienstrechtliche Massnahmen zur Verfügung gestellt werden sollte, ist es nicht angezeigt, im verwaltungsinternen Rechtsschutzverfahren amtliche Kosten zu erheben und die Kostenlosigkeit einer dienstrechtlichen Streitigkeit erst vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren (vgl. auch GVP 1997 Nr. 3; HIRT, a.a.O., S. 121; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 1161). (Kantonsgericht, Urteil V 35/05 vom 7. März 2006) Landwirtschaftszone; Asphaltierung einer Strasse (Art. 65 BauG sowie Art. 16a Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 RPG) (…) 4. Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG). Der Baubewilligungspflicht unter- stehen namentlich Bauten, die neu erstellt oder erweitert werden (Art. 65 Abs. 2 lit. a BauG), Änderungen bestehender Bauten (Art. 65 Abs. 2 lit. b BauG) und Terrainveränderungen sowie weitere bauliche oder landschaftsverändern- de Vorkehren (Art. 65 Abs. 2 lit. c BauG). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzge- bung (Art. 23 Abs. 2 BauG, Art. 64 BauV). Für die strassenmässige Erschlies- sung sind die Bestimmungen der Strassengesetzgebung im weiteren sinnge- mäss anwendbar (Art. 12 Abs. 1 BauV). Alle Strassenbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die über den reinen Un- terhalt hinausgehen, sind dem Bau- und Umweltdepartement zu melden. Die- ses entscheidet, ob ein Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz durchzu- führen ist (Art. 22 StrG). Zum nicht meldepflichtigen Unterhalt im Sinne von Art. 22 StrG gehören die Ausbesserung oder Erneuerung einer Kiesschicht, eines bestehenden Hartbelags oder einer bestehenden Entwässerung (Art. 16 35 Abs. 1 StrV). Der Einbau eines Hartbelags bei einer Naturstrasse gehört nicht zum Unterhalt und ist deshalb nach Art. 22 StrG meldepflichtig (Art. 16 Abs. 2 StrV). Das Bundesgericht erachtet Strassen als bewilligungspflichtige Bauten, sofern sie nicht in einem speziellen Nutzungsplan vorgesehen sind (JOOS, Kommen- tar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 196 m.w.Hinw.). Aus der Pla- nungspflicht und den Planungsgrundsätzen (Art. 1-3 und Art. 14 ff. RPG) folgt, dass für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsver- fahren angemessen erfasst werden können, keine Bau- bzw. Ausnahmebewil- ligungen erteilt werden dürfen (HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 436). Wann ein Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Pla- nungspflicht untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Pro- jekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz und im kantonalen Recht festge- legten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG). Zu vermeiden ist, dass zu- wenig bedeutende Objekte einer Planungspflicht unterworfen werden. Beim vorliegenden Projekt ist unbestritten, dass keine Planungspflicht besteht. 5. Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung ist, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten, die zur land- wirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilli- gung für eine Baute in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, ihr am vorgese- henen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Be- trieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPV). Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist (BGE 116 Ib 228 Erw. 3a S. 230). Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone auch Bauten und Anlagen, die der Erschliessung landwirtschaftlicher Liegenschaften dienen, denn die ord- nungsgemässe Erschliessung ist auch ausserhalb einer Bauzone Vorausset- zung der Bewilligung einer Baute (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG) und muss da- her - sofern die zu erschliessende Baute zonenkonform ist - ihrerseits zonen- konform sein. Nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirt- schaftlich genutzte Bodenflächen müssen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Strassen und Wege, die nötig sind, um die zu bewirtschaftenden Grundstücke zu erreichen, sind deshalb ebenfalls zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG). Dabei kann die Zonenkonformität einer neuen bzw. geänderten Anlage nicht bereits mit dem Argument verneint werden, die bestehenden An- lagen hätten für die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ausgereicht; mit die- ser Argumentation wäre jede neue Baute oder Anlage von vornherein unzu- lässig. Zonenkonform sind auch Anlagen, die eine bisher mögliche Nutzung verbessern und erleichtern, namentlich Erschliessungsstrassen, die für die zo- nenkonforme Nutzung eine angemessene Anpassung an heute übliche Be- dürfnisse bedeuten (BVR 1994, 37). 6. Ausserhalb der Bauzone hat eine Strasse oft unterschiedliche Verwendungs- zwecke, indem sie einerseits der zonenkonformen Erschliessung landwirt- 36 schaftlicher Grundstücke dient, andererseits aber auch zonenfremde Gebäude erschliesst. In solchen Fällen ist für die Beurteilung der Zonenkonformität dar- auf abzustellen, welche Nutzung überwiegt bzw. ob die landwirtschaftliche Nutzung für sich allein den Bau der Strasse rechtfertigen würde. Ist dies zu bejahen, kann die Zonenkonformität nicht deshalb verneint werden, weil die Strasse zusätzlich auch zonenfremde Objekte erschliesst (BVR 1994, 36). Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem im Anhang zum Geschäftsbericht 2003 auf S. 1 ff. veröffentlichten Rekursentscheid zur Teerung einer Flurstras- se zu Recht die Auffassung, dass landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege grundsätzlich asphaltiert werden können. In Anbetracht der vorwiegend ma- schinellen Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Bodens sind die Landwirte darauf angewiesen, dass die von ihnen bearbeiteten Grundstücke mit Motorfahrzeugen, in der Regel Traktoren, erreicht werden können, wozu ein entsprechendes leistungsfähiges Netz an Zufahrtsstrassen und Bewirt- schaftungswegen nötig ist. Die Beschwerdegegnerin schränkt dieses Recht im genannten Entscheid jedoch auf Abschnitte mit steilem Gefälle ein, weil Trak- toren und andere landwirtschaftliche Maschinen aufgrund ihrer Antriebstechnik geländegängig seien, sich also auch auf nicht asphaltierten Flächen bewegen könnten. Nicht geteerte Strassen würden auf steilen Abschnitten bei grösseren Niederschlägen ausgeschwemmt, was zu erschwerter Befahrbarkeit oder gar Unpassierbarkeit und zu damit verbundenen Reparaturen führe. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass eine genaue Erhebung der Benut- zung der bestehenden Erschliessungsstrasse durch den Beschwerdeführer und seine Familie einerseits und den Pächter andererseits nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat am Augenschein allerdings unwidersprochen zu Proto- koll gegeben, der neue Pächter bewirtschafte nicht nur den Hof wie er selbst früher, sondern es gebe noch mehr Verkehrsbewegungen durch den Pächter, weil dieser nicht im Bauernhaus, sondern auf der Nachbarparzelle lebe. Damit erscheint es durchaus plausibel, dass die umstrittene Strasse vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird und deshalb als zonenkonform angesehen wer- den kann. Dass der Beschwerdeführer und nicht der Pächter das Baugesuch eingereicht hat, kann keine Rolle spielen. Gemäss ständiger Praxis der Innerrhoder Be- hörden könnte ein solches Gesuch auch vom Pächter eingereicht werden. Der Grundeigentümer müsste lediglich sein Einverständnis mit dem Baugesuch durch seine eigene Unterschrift bestätigen. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Baugesuch das Feld "Bauvorhaben dient landwirtschaftlichen Zwe- cken" angekreuzt. Überlässt der bisherige Betriebsinhaber seinen Landwirt- schaftsbetrieb (Standortbetrieb) vollumfänglich einem Pächter, tritt dieser als rechtlich selbständiger Unternehmer mit eigenem Betriebsergebnis an dessen Stelle. Durch die pachtweise Übernahme des Standortbetriebs als einzelbe- triebliches Unternehmen erfüllt der Pächter im Übrigen eine der beiden ge- mäss Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV zulässigen Betriebsformen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos dokumentieren Probleme bei Niederschlägen mit ausgeschwemmtem Kies und Schlaglöchern. Der Be- schwerdeführer gab am Augenschein unwidersprochen zu Protokoll, die im- mer schwerer werdenden landwirtschaftlichen Maschinen beschädigten die 37 Strasse ständig in höherem Ausmass, und es fielen immer wieder aufwendige Reparaturen an. Um das Haus herum weist die umstrittene Strasse ein nicht unbeträchtliches Gefälle auf, während sie sonst bis zur Hauptstrasse … eher flach verläuft. Der Pächter benützt für die Fahrten zum Hof nicht nur die schweren landwirt- schaftlichen Maschinen, sondern auch einen normalen Personenwagen. Die- ser ist nicht derart geländegängig wie die schweren landwirtschaftlichen Ma- schinen. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten, die im Sinne einer Einzel- fallbetrachtung unter Berücksichtigung grundsätzlicher Überlegungen vom Ge- richt zu würdigen sind, erscheint die Asphaltierung zulässig. Aus diesen Überlegungen ist die Unterscheidung zwischen Betriebsinhaber und Pächter, wie sie die verfügende Behörde offenbar getroffen hat, ohne Be- deutung. Die verfügende Behörde hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2005 zum Rekurs geschrieben, dem Beschwerdeführer als Betriebsinha- ber wäre zwei Monate vor ihrem ablehnenden Entscheid eine raumplanerische Gesamtbewilligung erteilt worden. 7. Massgebend ist zunächst, dass ein langjähriger Pachtvertrag mit einem 30jährigen Pächter abgeschlossen worden ist, was den vom Gesetz verlang- ten längerfristigen Bestand des Landwirtschaftsbetriebs gewährleistet und gleichzeitig ausschliessen lässt, dass das Gesuch lediglich als Vorwand ge- stellt worden ist. In Art. 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes wird aus- drücklich festgehalten, der Kanton habe beim Vollzug der Bundesgesetzge- bung über die landwirtschaftliche Pacht zu bezwecken, existenzfähige land- wirtschaftliche Gewerbe zu erhalten und angemessene Bedingungen für die Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine bedürfnisgerechte, für die Bewirtschaftung unerlässliche Zufahrt zum Gewerbe, sei dies der eigene Hof oder ein allfälliger zusätzlicher Pachtbetrieb. Weiter sind keine erheblichen entgegenstehende Interessen ersichtlich. Die umstrittene Strasse ist nur 87 Meter lang und bedeutet keinen gravierenden Einschnitt in das Landschaftsbild. Das Aufbringen eines Asphaltbelags wird daran nicht wesentlich etwas ändern, wie sich am Augenschein gezeigt hat, zumal keine Verbreiterung der bestehenden Strasse vorgesehen ist. Die Strasse befindet sich in Dorfnähe und in unmittelbarer Nähe zur Bauzone. Für den Wasserablauf ist die Teerung der Strasse besser, wie der Vertreter der verfügenden Behörde am Augenschein zugestehen musste. Ob es für die Kleinlebewesen tatsächlich wesentlich schwieriger ist, eine asphaltierte als ei- ne gekieste Strasse zu überqueren, muss mangels entsprechender Gutachten offen gelassen werden. Selbst die Fachkommission Heimatschutz hat sich, wie bereits erwähnt, nicht gegen eine Asphaltierung ausgesprochen. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Teerung der Zufahrtsstrasse im vorliegen- den Fall als zonenkonform angesehen werden kann und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, weil Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbe- stimmung praktisch unverändert bleiben und keine wesentlichen neuen Aus- wirkungen auf Nutzungsordnung und Umwelt geschaffen werden; insbesonde- re wird kein Zusatzverkehr generiert. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Bauten und Anlagen zu landwirt- 38 schaftlichen Zwecken generell nicht übermässig erschwert werden sollte (JOOS, a.a.O., S. 155 und 204). Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 67 lit. c BauV die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft als wichti- ges Anliegen der Raumplanung ausdrücklich statuiert. Der Einbau eines Hart- belags bietet dem Pächter für dessen landwirtschaftliche Erschliessungsbe- dürfnisse einen höheren Komfort (kaum mehr Reparaturen, Schonung der Fahrzeuge, problemlose Schneeräumung im Winter usw.). Ein solcher Kom- fort geht nicht über das hinaus, was im Rahmen einer landwirtschaftlichen Er- schliessung zulässig ist. Der geplante Belagseinbau ist deshalb - insbesonde- re unter Berücksichtigung der Dimensionierung der Anlage - nicht rechtswidrig oder unverhältnismässig. 8. Selbst wenn man die Zonenkonformität der Teerung der Strasse im vorliegen- den Fall verneinen wollte, wäre das Gesuch des Beschwerdeführers noch aus einem anderen Grund zu bewilligen. Zur Anwendung käme eine Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 RPG. Nach diesem Artikel können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anla- gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen. Wenn kein spezieller Nutzungsplan vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Neubaus oder der Änderung einer beste- henden Strasse nach Art. 24 RPG (BGE 118 Ib 497 Erw. 3a S. 498 f.). Art. 24 RPG betrifft Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen errich- tet werden sollen und dem Zweck der jeweiligen Zone nicht entsprechen, unter anderem der Landwirtschaftszone. Der Wohntrakt des Bauernhauses des Be- schwerdeführers dient ihm und seiner Familie weiterhin als Unterkunft. In Ge- bieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzu- strebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV Folgendes als standortgebunden bewilligen: die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat entsprechende Bestimmungen in Art. 65a ff. BauV erlassen. Vorliegend kann der Beschwerdeführer mit seiner Familie gestützt auf Art. 65a BauV weiterhin im Bauernhaus leben, obwohl er nicht mehr selbst in der Landwirtschaft tätig ist. Das Bundesgericht hat in einigen Entscheiden Bauten ausserhalb der Bauzo- nen, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen nötig sind, grundsätz- lich als standortgebunden anerkannt (sog. abgeleitete Standortgebundenheit). Voraussetzung für die Bejahung der abgeleiteten Standortgebundenheit ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes Bedürfnis, die Bauten am vorgesehenen Ort in der geplanten Dimension zu errichten (BGE 124 II 252 Erw. 4c S. 256, BGE 117 Ib 266 Erw. 2a S. 267). Grundsätzlich ist bei der Be- urteilung ein strenger Massstab anzuwenden. 9. Das Raumplanungsgesetz weist der öffentlichen Hand gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c die Aufgabe zu, auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung hinzuwirken. Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 67 lit. a BauV die Erhal- 39 tung der charakteristischen Streubausiedlung als landschaftsbildendes Ele- ment als wichtiges Anliegen der Raumplanung aufgenommen. In der Botschaft 53/1/2003 der Beschwerdegegnerin an den Grossen Rat zur Revision der Bauverordnung steht: "Wie bisher haben die Kantone die Möglichkeit, speziel- le Vorschriften für Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erlassen. Ziel solcher Bestimmungen ist die Erhaltung einer dauerhaften Besiedlung ausser- halb der Bauzonen. Die bestehende, bisher v.a. landwirtschaftlich genutzte Wohnbausubstanz soll auch in Zeiten erhalten werden, da zahlreiche landwirt- schaftlich genutzte Liegenschaften frei werden. Die vorhandene Bausubstanz soll deshalb auch für nichtlandwirtschaftliches Wohnen genutzt und zudem an zeitgemässe Wohnbedürfnisse angepasst werden können." Damit bringt die Beschwerdegegnerin einen für das vorliegende Verfahren zentralen Gedanken zum Ausdruck. Auch in den Erläuterungen des Bundes- amtes für Raumentwicklung zu Art. 39 RPV wird darauf hingewiesen, dass die Dauerbesiedlung in der traditionellen Streubauweise gestärkt werden soll (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Faszikel I, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 39). Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Land- wirtschaftszone zu ermöglichen, bringt es mit sich, dass auch auf deren Be- dürfnisse eingegangen wird, soweit dies im Rahmen einer Einzelfallbetrach- tung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grund- sätze als möglich anzusehen ist. Klar ist, dass das Privileg, in der weit weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, umgekehrt auch gewisse Einschränkungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge haben muss. Die Beschwerdegegnerin spricht in der zitierten Botschaft indessen selbst von zeitgemässen Wohnbedürfnissen, die bei der Beurteilung von Bau- vorhaben zu berücksichtigen seien. Zu entscheiden ist für den vorliegenden Fall, ob die Teerung einer bisher ge- kiesten Zufahrtsstrasse in der Landwirtschaftszone, die nichtlandwirtschaftli- chen Wohnbedürfnissen dient, im Sinne einer abgeleiteten Standortgebun- denheit zu bewilligen ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des Raumpla- nungsrechts erfüllt sind. Die Behörden haben eine zeitgemässe Erschliessung von Wohnraum für Nichtlandwirte in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, wenn sie sich für die Bewahrung und Förderung der Streusiedlungsbauweise entschieden ha- ben. Der zitierte Rekursentscheid der Standeskommission hielt fest, die Tee- rung einer Flurstrasse könne nicht mit der Existenz nichtlandwirtschaftlicher Wohnbauten begründet werden. Dieser Rekursentscheid wurde aber noch vor dem Erlass der Revision der Bauverordnung am 24. November 2003 gefällt. Die in die Revision der Bauverordnung eingeflossenen Überlegungen zur Streusiedlungsbauweise finden wohl deshalb keine Erwähnung im genannten Entscheid. Die Beschwerdegegnerin hat aber auch im nun angefochtenen Entscheid an ihrer sehr strengen Praxis festgehalten. Zu prüfen ist, ob diese Praxis vor dem Hintergrund des Gesagten und nach einer umfassenden Inte- ressenabwägung in dieser Form aufrecht erhalten werden kann. Der Augenschein und die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos doku- mentieren für das Gericht genügend, dass die gekieste, mit vielen Schlaglö- 40 chern versehene, im Sommer zu intensiver Staubbildung führende Kiesstrasse für die Bewohner des Bauernhauses nicht nur nach subjektiven Vorstellungen, sondern auch nach einem objektiven Massstab eine nicht mehr zeitgemässe Erschliessung darstellt. 10. Zunächst verlangt Art. 39 Abs. 3 RPV, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. c), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist (lit. d) und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenflä- che und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist (lit. e). Die letzte Be- dingung ist offensichtlich erfüllt. Die beiden anderen Bedingungen sind des- wegen erfüllt, weil die lediglich 87 Meter lange Zufahrtsstrasse weder verbrei- tert noch vergrössert wird. Es werden nur knapp 500 m2 geteert. Art. 39 Abs. 3 lit. f RPV ergänzt, dass keine überwiegenden Interessen nach Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen dürfen. Bei der Anwendung von Art. 24 lit. b RPG sind sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen. Inte- ressen, die einer Bewilligung entgegenstehen können, sind vor allem jene des Umwelt- und Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und des Tierschutzes (JOOS, a.a.O., S. 214 ff.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 211 f.). Für die Erteilung der Bewilligung spricht zunächst einmal das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Erschliessung, welche die gesetzgeberisch erlaubte und erwünschte Nutzung des Wohntrakts des Bauernhauses in einer zeitgemässen Form ermöglicht. Es besteht zudem wie gezeigt ein öffentliches Interesse daran, dass das Bauernhaus weiterhin bewohnt wird; eine ange- messene Erschliessung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Gebäude dauerhaft bewohnt werden wird. Dieses Ziel wird vor dem Hintergrund der Perspektivenplanung der Beschwerdegegnerin noch wichtiger, welche die Einwohnerzahl des Kantons massvoll erhöhen möchte (vgl. Perspektiven 2006-2009, Bericht der Standeskommission, S. 6). Private entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Die öffentlichen Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Fachkommission wahrge- nommen. Sie sieht diese durch eine Asphaltierung nicht gefährdet. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG dürfen Bauten das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder deren Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission hat sicherzustellen, dass dieser Bestimmung nachgelebt wird. Aspekte des Umwelt- und Gewässerschutzes spielen höchstens insofern eine Rolle, als das Wasser bei einem Hartbelag besser abfliessen kann. Besondere Interes- sen des Tierschutzes sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der Interessen ergibt, dass vorliegend die privaten Interessen des Beschwer- deführers und das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Streubausied- lung allfällige entgegenstehende Interessen überwiegen und die Teerung der Strasse zulassen. 11. Nicht zu prüfen war im vorliegenden Verfahren die Bestimmung von Art. 24c RPG. Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie für Bauten und An- lagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind. Art. 41 RPV ergänzt sie dahingehend, dass Bauten und Anlagen betroffen sind, die 41 seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geän- dert worden sind, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. In aller Regel handelt es sich bei der Rechtsänderung um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, a.a.O., Faszikel 5, Bewilli- gungen nach Art. 24c RPG, S. 5) bzw. das Inkrafttreten des Raumplanungs- gesetzes am 1. Januar 1980 (HEER, a.a.O., N 460). Vorliegend war das Bau- ernhaus zu jenen Zeitpunkten noch landwirtschaftlich genutzt. Das zonen- fremde Wohnen begann erst im Mai 2005. Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf das Argument des Beschwerdefüh- rers, er wolle gleich behandelt werden wie andere Einwohnerinnen und Ein- wohner Innerrhodens in vergleichbarer Situation. Einerseits sind die entspre- chenden Verfahrensakten dem Gericht nicht bekannt, andererseits vermöch- ten allfällige vereinzelte gesetzwidrige Bewilligungen der Behörden oder un- bewilligte gesetzwidrige Handlungen Privater keinen Anspruch auf Gleichbe- handlung zu begründen (Bundesgerichtsurteil 1A.350/1999 Erw. 2; BGE 112 Ib 381 Erw. 6 S. 387). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen An- spruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden; es gibt mithin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (HÄFE- LIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 518 m.w.Hinw.). Immerhin ist anzumerken, dass einige geteerte Strassen in der Landwirt- schaftszone gerichtsnotorisch sind, bei denen die Situation mit jener im vorlie- genden Fall vergleichbar sein könnte. Jeder einzelne Fall muss indessen grundsätzlich für sich betrachtet und nach den allgemeinen Prinzipien ent- schieden werden. 12. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer so oder anders Anspruch auf die Erteilung der raumplanerischen Gesamtbewilligung durch die verfügende Behörde hat. Anschliessend hat die Involvierte das Baubewilli- gungsverfahren fortzusetzen, das sie wegen des negativen Entscheids der verfügenden Behörde gar nicht hat zu Ende führen können. Theoretisch ist im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens denkbar, dass das Baugesuch wegen eines Verstosses gegen Baupolizeirecht abgewiesen werden müsste. Ziffer 2 des Antrags in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb inso- fern abzuweisen, als damit eine direkte Erteilung der Baubewilligung durch das angerufene Gericht beantragt wird, was nach dem Gesagten nicht möglich ist. Wesentlich ist, dass jedes derartige Gesuch um Asphaltierung einer Zufahrts- strasse in der Landwirtschaftszone in einer Einzelfallbetrachtung unter Be- rücksichtigung und Wahrung der raumplanerischen Grundsätze beurteilt wird. Die privaten und öffentlichen Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzu- wägen. Ist das Landwirtschaftsland langfristig verpachtet und überwiegt die landwirtschaftliche Nutzung, ist die Zonenkonformität in der Regel zu bejahen und ein grosszügigerer Massstab anzuwenden. Dient die Zufahrtsstrasse da- gegen nur noch den Interessen von Bewohnern, die nicht in der Landwirt- schaft tätig sind, ist ein strengerer Massstab angebracht, die Teerung aber 42 nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, insbesondere im Streusiedlungs- gebiet. Mögliche Kriterien für die Prüfung können neben dem Gefälle und dem allgemeinen Zustand der Strasse auch die Grösse der zu teerenden Fläche und die Lage der Strasse (Nähe zum Dorf und zur Bauzone; Stichwort Land- schaftsprägung) sein. In jedem Fall ist die Stellungnahme der Fachkommissi- on Heimatschutz einzuholen. Ergeben sich Hinweise auf eine schwierige Beur- teilung anderer Aspekte, ist gegebenenfalls die Einholung weiterer Fachbe- richte angezeigt. (Kantonsgericht, Urteil V 37/05 vom 4. April 2006) Landwirtschaftszone; Nebenbetrieb (Art. 24b RPG, Art. 40 Abs. 1 RPV) (…) 5. Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen, können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines be- triebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden (Art. 24b Abs. 1 RPG). Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung ist auch erfüllt, wenn die Ehefrau des Inhabers den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt (HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 204 Fn. 637; BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Faszikel I, S. 42). Art. 40 Abs. 1 RPV hält fest, dass die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaft- lichen Nebenbetrieb einzurichten, ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewer- ben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs gemäss Art. 7 des Bundesgeset- zes über das bäuerliche Bodenrecht (im Folgenden: BGBB) offen steht. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss zudem auf das erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein, um weiterbestehen zu können. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt nach Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Gesamt- heit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaf- tung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeits- kraft nötig sind. Die Kantone können gemäss Art. 5 lit. a BGBB landwirtschaft- liche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB hinsichtlich Standardarbeitskraft nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaft- lichen Gewerbe unterstellen. Die minimale Betriebsgrösse darf dabei die Hälf- te einer Standardarbeitskraft nicht unterschreiten. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat in Art. 9 des Einführungsgesetzes zum BGBB (GS 1031; im Folgenden: EG BGBB) landwirtschaftliche Ganzjahresbetriebe, für deren ortsübliche Be- wirtschaftung mindestens 0,5 Standardarbeitskräfte nötig sind, den Bestim- mungen des BGBB unterstellt. 43 Art. 7 BGBB wurde auf den 1. Januar 2004 geändert. Zuvor war nach Art. 9 EG BGBB eine Mindestfläche von 4 Hektaren notwendig, damit ein Landwirt- schaftsbetrieb nach kantonalem Recht als Gewerbe galt. Der Betrieb des Be- schwerdeführers erfüllt sowohl unter altem Recht mit einer Fläche von 4,63 Hektaren als auch unter neuem Recht mit 0,614 Standardarbeitskräften knapp die Vorgaben. Es kann deshalb offen bleiben, welches Recht diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar ist. 6. Ein Gesuchsteller muss gemäss Art. 40 Abs. 1 RPV mit einem Betriebskon- zept nachweisen, dass er auf das erzielte Zusatzeinkommen angewiesen ist, um weiter bestehen zu können. Unbestrittenermassen wies der Beschwerde- führer gemäss Steuererklärung 2002 (letzte aktenkundige Zahlen) Einkünfte von Fr. 65'147.-- auf, wobei nur Fr. 6'476.-- auf die Landwirtschaft entfielen, d.h. ca. 10 %. Der weit überwiegende Verdienst des Beschwerdeführers stammt aus seiner Arbeit als Lastwagenchauffeur. Mit der Vermietung der rechtswidrig in die Remise eingebauten Wohnung flössen gemäss Schätzung des Beschwerdeführers ca. Fr. 3'600.-- pro Jahr zusätzlich. Dies wären ledig- lich etwa 5 % der Gesamteinkünfte gemäss Steuererklärung 2002. Der Be- schwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sich an diesen Zahlen etwas geändert hätte. Es ist einzuräumen, dass die Prognose der künftigen Entwicklung eines Land- wirtschaftsbetriebs mit und ohne geplanten Nebenbetrieb schwierig und mit Unwägbarkeiten versehen ist. Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs stellt jedoch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Tren- nung von Bau- und Landwirtschaftszone dar, die nach geltendem Recht vom Nachweis abhängt, dass die zusätzlichen Einnahmen aus dem nichtlandwirt- schaftlichen Nebenbetrieb erforderlich sind, um den landwirtschaftlichen Be- trieb längerfristig zu erhalten. Dies setzt nach dem Bundesgericht voraus, dass der geplante Nebenbetrieb selbst längerfristig bestehen kann und ein Einkommen generiert, das für die Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs ins Gewicht fällt. Das Bundes- gericht hat in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, wo es um die Um- nutzung eines Wasch- und Brennhauses für Ferien auf dem Bauernhof ging, eine Dauer von 15 bis 25 Jahren verlangt, gestützt auf die Botschaft des Bun- desrates aus dem Jahr 1996 zur Teilrevision des RPG (Bundesgerichtsurteil 1A.126/2005 Erw. 3.4). Es bestehen diesbezüglich angesichts der genannten Zahlen unüberwindliche Zweifel an der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs des Beschwerdeführers, auch wenn er die Vorgaben des Kantons derzeit knapp erfüllt. Das Bundesgericht hat in einem Solothurner Fall bei einem erwarteten Ein- kommen von Fr. 9'600.-- pro Jahr aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im Umfang von 2400 Stunden durch die Ehefrau (4-5 Stunden pro Tag) und den Ehe- mann (Abend- und Wochenendtätigkeit) sogar noch von Freizeitlandwirtschaft gesprochen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.134/2002 Erw. 3.3). Jedenfalls sollte die landwirtschaftliche Tätigkeit für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG im Vordergrund stehen und die Haupteinnahmequelle darstellen (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, a.a.O., S. 41; HEER, St.Gallisches Bau- und Planungs- recht unter Berücksichtigung des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts 44 des Bundes, Bern 2003, § 14 N 454; KAPPELER, Die baurechtliche Regelung bestehender Bauten, Zürich 2001, N 3827; LGVE 2003, 255). Kleinstbetriebe, die sich nur knapp über Wasser halten lassen, sollen nicht in den Genuss der Regelung kommen (KAPPELER, a.a.O., N 3831). Dies ist vorliegend der Fall, wobei die Gründe für die überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur keine Rolle spielen können. Zur Veranschaulichung kann auch auf die Äusserungen in den eidgenössi- schen Räten während der Beratung der Revision des RPG verwiesen werden. Dort war die Rede davon, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb dann auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei, wenn nach Abzug der betriebsnotwendi- gen Sachausgaben weniger als Fr. 70'000.-- jährlicher Arbeitslohn für die min- destens erforderlichen 2100 Arbeitsstunden zur Verfügung stünden (vgl. KAP- PELER, a.a.O., N 3832; KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, ZBl 2001, 301 Fn. 41). Es ist dem Gericht bewusst, dass in Innerrhoden auch kleinere Betriebe als erhaltenswert erachtet werden. Vorliegend ist das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit und das Gewicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zur Haupttätigkeit des Beschwerde- führers aber derart gering, dass die Voraussetzungen in Art. 24b RPG für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erfüllt sind. 7. Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen versäumt, diese Überlegungen mit einem Betriebskonzept allenfalls zu widerlegen. Das Bundesgericht schreibt einem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 40 Abs. 1 RPV vor, ein Betriebs- konzept vorzulegen, das sich - ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Hofs - mit den zu erwartenden Einnahmen und dem hierfür er- forderlichen Aufwand (Investitionen, Arbeitszeit usw.) auseinandersetzt, die zugrunde gelegten Zahlen begründet und wenn möglich mit Vergleichsfällen belegt (Bundesgerichtsurteil 1A.126/2005 Erw. 3.4). 8. Das Gesuch ist noch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Nach Art. 40 Abs. 1 RPV dürfen Nebenbetriebe im Sinne von Art. 24b Abs. 1 RPG nur in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen er- richtet werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist somit, dass der Neben- betrieb in einem Gebäude eingerichtet wird, das bisher der Landwirtschaft ge- dient hat und als Folge eines Strukturwandels für den bisherigen landwirt- schaftlichen Zweck nicht mehr benötigt wird, mithin funktionslos geworden ist (HÄNNI, a.a.O., S. 203 Fn. 636; BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, a.a.O., S. 41; Botschaft zum revidierten RPG, BBl 1996 III 537 Ziff. 206; LGVE 2003, 255; GVP 2003, 60). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Mehrmals hat der Beschwerdeführer betont, die Remise, in der sich die ohne Baubewilligung errichtete Wohnung befindet, sei nie landwirtschaftlich genutzt worden. (Kantonsgericht, Urteil V 7/05 vom 17. Januar 2006) 45 Mietrecht; Verzicht auf Erstreckung des Mietverhältnisses nach Vergleich vor Schlichtungsstelle (Art. 272 ff. OR) (…) 3. Der Mieter kann die Erstreckung eines unbefristeten Mietverhältnisses verlan- gen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wä- re (Art. 272 Abs. 1 OR). Voraussetzung für eine Erstreckung ist eine gültige Beendigung des Mietver- hältnisses durch den Vermieter (HIGI, Zürcher Kommentar zu Art. 271-274g OR, Zürich 1996, N 52, 55 zu Art. 272). Die in Art. 272b Abs. 2 OR erwähnte Vereinbarung der Parteien über eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist ein Vergleichsvertrag (HIGI, a.a.O., N 50 zu Art. 272b). Vorliegend wurde die Erstreckungsvereinbarung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens abge- schlossen. 4. Die Parteien haben eine Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr sowie veränderte Kündigungsmodalitäten während der Dauer des erstreckten Miet- verhältnisses vereinbart. Nicht ausdrücklich geregelt haben sie, ob und wie das Mietverhältnis in der Zeit zwischen dem Abschluss der Erstreckungsver- einbarung am 24. November 2004 und dem Beginn des erstreckten Mietver- hältnisses am 1. April 2005 aufgelöst werden kann. Zu prüfen ist zunächst, ob die Berufungsbeklagten überhaupt auf Ende März 2005 kündigen konnten bzw. mussten, und bei Bejahung dieser Frage in ei- nem zweiten Schritt, ob ihr Schreiben dem Berufungskläger so rechtzeitig zu- gegangen ist, dass es die Auflösung des Mietverhältnisses auf Ende März 2005 bewirken konnte. 5. Grundsätzlich nicht möglich ist die Auflösung eines Mietverhältnisses durch Kündigung eines bereits gültig auf einen bestimmten Termin hin aufgelösten, aber noch nicht beendeten Mietverhältnisses, das nicht erstreckt wurde (HIGI, Zürcher Kommentar zu Art. 266-268b OR, Zürich 1995, N 9 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o). Wie die Rechtslage bei einem erstreckten Mietverhältnis aussieht, ist offen. An der Gültigkeit der der Erstreckungsvereinbarung zugrunde liegenden Kündigung des Vermieters kann sich durch den Ab- schluss einer Erstreckungsvereinbarung allerdings nichts ändern. Vorliegend hat der Berufungskläger als Vermieter sein Gestaltungsrecht ausgeübt, an- schliessend aber in eine Erstreckungsvereinbarung eingewilligt. In Ziff. 2 der Erstreckungsvereinbarung stellen die Parteien fest, die am 18. September 2004 ausgesprochene Kündigung des Berufungsklägers sei gültig. Insofern war es den Berufungsbeklagten gar nicht mehr möglich, das Mietverhältnis selbständig auf Ende März 2005 zu kündigen, und die Kontroverse zwischen den Parteien über die Rechtzeitigkeit des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 27. Dezember 2004 ist bezüglich Wahrung der Kündigungsfrist gemäss ursprünglichem Mietvertrag hinfällig. Die Bedeutung des als "Kündigung" bezeichneten Schreibens der Berufungs- beklagten ist darin zu sehen, dass diese dem Berufungskläger mitteilten, sie 46 seien auf die Erstreckung nicht mehr angewiesen. Sie schreiben: "Somit ver- zichten wir auf die Erstreckung des Mietverhältnisses, welche am 1. April 2005 für ein Jahr in Kraft treten würde." Die Erstreckung des Mietverhältnisses dient der Abwendung von Härten, die bei den Mietern durch die Vertragsbeendigung eintreten können. Sie soll den Mietern helfen, innert nützlicher Frist ein Ersatzobjekt zu finden und nicht ohne Wohn- und Geschäftsraum dazustehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Rege- lung von Art. 272d lit. a OR durch kurze ordentliche Kündigungsfristen und zahlreiche Kündigungstermine den Mietern die Übernahme eines Ersatzob- jekts erleichtern, ohne dass sie noch lange an das Mietverhältnis und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden sind (HIGI, a.a.O., N 5 zu Art. 272d). Ein weiterer Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Interessen des Vermieters nach einer raschen Verfügbarkeit der Mietsache zu fördern (HIGI, a.a.O., N 6 zu Art. 272d). Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Berufungsbeklagten nicht missbräuchlich, gut einen Monat nach Abschluss der Erstreckungsvereinba- rung auf die Erstreckung zu verzichten. Den Mietern steht es nämlich auch frei, eine Erstreckungsklage zurückzuziehen (HIGI, a.a.O., N 73 zu Art. 272b). Schon eher missbräuchlich könnte das Verhalten des Vermieters erscheinen, der eine Kündigung auf einen bestimmten Termin ausgesprochen hat und die- sen anschliessend nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Im Übrigen haben die Parteien einen Auszug der Berufungsbeklagten auf Ende März 2005 in der Erstreckungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Einzig wenn der Vermieter aufgrund des Abschlusses einer Erstreckungsver- einbarung bereits für ihn nachteilige Dispositionen getroffen hätte, könnte al- lenfalls eine Ersatzpflicht der Mieter in Frage kommen. Solches macht der Be- rufungskläger indessen nicht geltend. Zudem haben die Berufungsbeklagten ihre geänderte Situation dem Berufungskläger rasch und einige Monate vor ih- rem Auszug mitgeteilt. 6. Selbst wenn die Berufungsbeklagten noch eigenständig hätten kündigen kön- nen, wäre die Kündigung dem Berufungskläger rechtzeitig zugestellt worden. Auszugehen ist von der im ursprünglichen Mietvertrag abgemachten Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf Ende März, Ende Juni und Ende September. Die durch die Erstreckungsvereinbarung in Ziff. 7 geänderten Kündigungsbe- stimmungen wären erst nach Ablauf des ursprünglichen Mietverhältnisses am 31. März 2005 anwendbar gewesen. Die Berufungsbeklagten haben ihren eingeschriebenen Brief am 27. Dezem- ber 2004, an einem Montag, der Post aufgegeben. Nach dem normalen Lauf der Dinge war der Brief am anderen Tag zur Abholung bereit und somit im Zugriffsbereich des Berufungsklägers. Eine Kündigung als rechtsaufhebende empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre vertragsauflösende Wirkung mit dem Eintreffen im Zugriffsbe- reich des Empfängers (HIGI, a.a.O., N 37 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o; BGE 118 II 42 Erw. 3a S. 44). Ob eine Kündigung im Zugriffsbereich des Ad- ressaten eingetroffen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen der uneinge- 47 schränkten Empfangstheorie. Nach dieser ist nicht erforderlich, dass die Kün- digung vom Adressaten persönlich entgegengenommen oder gar zur Kenntnis genommen wird. Das Risiko dafür, dass ihn die in seinem Zugriffsbereich ein- getroffene Kündigung tatsächlich erreicht, trägt ausschliesslich der Empfän- ger, der im Falle von Abwesenheiten entsprechende Vorkehren zu treffen hat (HIGI, a.a.O., N 38 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o m.w.Hinw.; SVIT- KOMMENTAR zum Schweizerischen Mietrecht, Zürich 1998, N 5 Vorbemerkun- gen zu Art. 266-266o OR; PERMANN/SCHANER, Kommentar zum Mietrecht, Zü- rich 1999, N 103 Vorbemerkungen zu Art. 253-274g OR). Der Berufungskläger musste offensichtlich vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 einen Rehabilitationsaufenthalt in einer Klinik in Zurzach antre- ten. Ein solcher Aufenthalt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung planbar und nicht etwa notfallmässig. In einer solchen Situation kann man als Vermie- ter organisatorische Vorkehren treffen, auch wenn man alleinstehend ist, wie der Berufungskläger unter Missachtung des Novenverbots zweitinstanzlich erstmals vorbringt (vgl. zur Zulässigkeit eines Novenverbots im mietrechtlichen Berufungsverfahren BGE 118 II 50 Erw. 2a S. 52). Rechtzeitig eingereicht hat der Berufungskläger ohnehin nur den Beleg betref- fend Aufenthalt vom 1. bis zum 8. Januar 2005. Der Nachweis eines Aufent- halts vom 20. bis zum 31. Dezember 2004 ist erst zweitinstanzlich und des- halb wegen des Novenverbots verspätet geleistet worden. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an, nachdem es dem Berufungskläger oblag, die Zustel- lung auch während seines Klinikaufenthalts sicherzustellen. Zweitinstanzlich behauptet er erstmals und damit unter Missachtung des Novenverbots, der Post Niederteufen einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt zu haben. Dies ist nicht nachprüfbar und auch nicht von Bedeutung. Sendungen, die aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags von der Post nicht zugestellt werden, sind nach den üblichen Grundsätzen zu beurteilen, die für die von der kündigenden Partei gewählte Zustellungsart gelten, denn mit dem Zurückbehaltungsauftrag verzichtet der Empfänger aufgrund freiwilliger eigener Dispositionen zur Rege- lung seines Zugriffsbereichs auf die objektiv schnellstmögliche Kenntnisnahme (HIGI, a.a.O., N 41 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o). (Kantonsgerichtspräsident, Urteil KE 17/06 vom 11. Juli 2006) Submission; Anforderungen an das Verfahren und Schadenersatz (Art. 4 GöB, Art. 12 ff und 41 VöB) (…) 4. Nicht eingetreten werden kann auf die in der ursprünglichen Beschwerde ge- stellten Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Ausschreibung sei zu wiederholen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz höchstens noch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfü- gung feststellen (Art. 18 Abs. 2 IVöB, anwendbar aufgrund von Art. 5 Abs. 2 GöB; ebenso Art. 9 Abs. 3 BGBM). Es fehlt das Rechtsschutzinteresse betref- fend Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Das Bundesgericht hat in seinem 48 Urteil 2P.294/2005 festgestellt, dass im Antrag, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, sinngemäss der Antrag enthalten sei, es sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen (vgl. Erw. 3.2 am Ende). Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsache gebunden, dass ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Anbieter abgeschlossen wor- den ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Gültigkeit des zivil- rechtlichen Vertrags zu prüfen. Die Verletzung öffentlichrechtlicher Vergabere- geln stellt regelmässig keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 OR dar (vgl. AGVE 2001, 324 f.). Dies erklärt sich dadurch, dass der Bundesgesetz- geber in Art. 9 Abs. 3 BGBM und die Kantone in ihrer interkantonalen Verein- barung in Art. 18 Abs. 2 IvöB ausdrücklich statuiert haben, dass die Aufhe- bung des angefochtenen Zuschlags nicht mehr möglich ist, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen worden ist. Der eidgenössische und der kantonale Ge- setzgeber erachten somit einen unter Verletzung submissionsrechtlicher Vor- schriften abgeschlossenen Vertrag von vornherein nicht als nichtig. (…) 6. Zunächst ist der Vorwurf zu prüfen, es sei die falsche Verfahrensart gewählt worden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IvöB und Art. 12 VöB gibt es vier verschiede- ne Verfahren: offene, selektive, Einladungs- und freihändige Verfahren. Ein Auftrag kann im Einladungsverfahren vergeben werden, wenn der Wert des Auftrags bei Bauaufträgen Fr. 500'000.--, bei Lieferungen und Dienstleistun- gen Fr. 250'000.-- nicht erreicht (Art. 14 VöB). Im offenen oder selektiven Ver- fahren werden Aufträge im amtlichen Publikationsorgan ausgeschrieben (Art. 16 Abs. 1 VöB). Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren wird direkt zur Angebotsrunde eingeladen (Art. 17 VöB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VöB ist die Ausschreibung des Auftrags eine anfecht- bare Verfügung, die allerdings nach Abs. 3 derselben Bestimmung nicht zu begründen ist. In Art. 18 Abs. 1 VöB wird zwischen der Ausschreibung und der direkten Einladung unterschieden. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt sich, dass die direkte Einladung keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VöB darstellt. Die Auffassung des Beschwerdegegners in seiner Ver- nehmlassung, Ziffer 2.1, und auch des Bundesgerichts in seiner Erwägung 4.1, diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin seien verspätet, ist des- halb unzutreffend. Wird vom Auftraggeber wie in casu das Einladungsverfah- ren gewählt, kann von einem unterlegenen Anbieter noch im Rahmen der An- fechtung des Zuschlags bzw. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zu- schlagsverfügung geltend gemacht werden, es sei eine falsche Verfahrensart gewählt worden und es hätte eine öffentliche Ausschreibung gewählt werden müssen (GALLI/MOSER/LANG, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zü- rich 2003, N 611 m.w.Hinw. in Fn. 1253). Bei der Einführung eines elektronischen Archivierungssystems handelt es sich um eine Lieferung bzw. Dienstleistung, so dass der Schwellenwert Fr. 250'000.-- beträgt. Für die Berechnung des Schwellenwerts muss die Tatsa- che, dass ein mehrjähriger Vertrag für Dienstleistungen abgeschlossen wer- den kann bzw. muss, berücksichtigt werden. Wird das Projekt etappiert, um die Schwellenwerte zu umgehen, ist dies unbeachtlich (vgl. GALLI/MOSER/- 49 LANG, a.a.O., N 158 unter Hinweis auf AGVE 1999, 307 f.). Dieser Grundge- danke ist auch in Art. 3 Abs. 1 VöB statuiert. Der Wert des zu vergebenden Auftrags muss im Voraus gestützt auf eine Schätzung der mutmasslichen Kosten festgelegt werden, damit die richtige Verfahrensart gewählt werden kann. Damit die Bestimmungen über die Schwellenwerte nicht ihres Zwecks beraubt werden, darf der Auftraggeber nicht zu knapp kalkulieren und muss die Verfahrensart aufgrund der oberen Bandbreite der Schätzung wählen (GALLI/MOSER/LANG, a.a.O., N 159 f. m.w.Hinw.). Vorliegend beliefen sich die durchschnittlichen Gesamtkosten der elf Offerten ohne wiederkehrende laufende Kosten auf Fr. 357'599.--. Die durchschnittli- chen Gesamtkosten ohne wiederkehrende laufende Kosten der vier in die Schlussevaluation aufgenommenen Anbieter betrugen Fr. 261'091.50. Ledig- lich die Involvierte mit Gesamtkosten ohne wiederkehrende laufende Kosten von Fr. 243'396.-- und eine weitere Anbieterin mit Fr. 214'688.-- lagen auf- grund der ersten Offerte tiefer. Im Standeskommissionsbeschluss Nr. 228 vom 22. Februar 2005 wurden die gesamten einmaligen Kosten für die Phasen I bis III auf Fr. 293'622.-- festge- legt. Im Projektantrag vom Mai 2004 ist auf Seite 1 von Investitionskosten von Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- die Rede, ebenso in der Pressemitteilung der Standeskommission vom 13. Juli 2004 und im Beschaffungsantrag vom 28. Januar 2005. Allein schon aufgrund der Beträge für die Gesamtkosten ohne wiederkehrende Kosten hätte der Beschwerdegegner nicht das Einladungsverfahren, sondern das Ausschreibungsverfahren wählen müssen. Dazu kommt aber noch, dass mit dem Anbieter, dessen Produkt gekauft wird, ein langjähriger Vertrag zur Wartung und Weiterentwicklung der Software abgeschlossen wird. Im Pflich- tenheft ist die Rede von einem Vertrag über 7 Jahre; später wurde diese Dau- er auf fünf Jahre verkürzt. Der geschätzte wiederkehrende Aufwand für fünf Jahre muss daher zum Betrag der Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Derart liegt keine einzige Offerte mehr unter dem Schwellenwert von Fr. 250'000.--. Die billigste Offerte belief sich unter Berücksichtigung der wieder- kehrenden Kosten für fünf Jahre auf Fr. 253'688.--. Der Beschwerdegegner hat deshalb die falsche Verfahrensart gewählt, und die Zuschlagsverfügung vom 25. Februar 2005 ist rechtswidrig. 7. Gemäss Art. 29 Abs. 4 VöB wird über die Öffnung der Angebote ein Protokoll mit einem bestimmten Mindestinhalt erstellt. Das kantonale Recht differenziert dabei nicht zwischen offenem/selektivem und Einladungs-/freihändigem Ver- fahren, wie dies in anderen Kantonen der Fall ist, sondern verlangt ein solches Protokoll in jedem Verfahren. Im vorliegenden Verfahren wurde offenbar kein solches Protokoll erstellt; jedenfalls ist es nirgends aktenkundig. Eine Wieder- holung des Verfahrens käme wohl nur in Frage, wenn tatsächlich ein ernsthaf- ter Verdacht bestünde, dass die Vergabebehörde die Offerten manipuliert hat. Die Wiederholung des Verfahrens käme sonst im Ergebnis einer Abgebots- runde gleich, die gemäss Art. 11 lit. c IvöB nicht zulässig ist. Es würde den Wettbewerbsteilnehmern so insbesondere ermöglicht, in Kenntnis der Angebo- 50 te der ersten Runde nochmals zu offerieren. Solches will das Submissions- recht indessen gerade verhindern (GALLI/MOSER/LANG, a.a.O., N 321). Eine Wiederholung käme allerdings nur in Frage, wenn noch kein Vertrag abge- schlossen worden wäre. Vorliegend ist der Vertrag abgeschlossen. Es sind aber auch keine Hinweise für eine Manipulation ersichtlich. (…) 9. Schliesslich könnte fraglich sein, ob die nachgelieferte kurze Begründung der Zuschlagsverfügung vom 2. März 2005 den Anforderungen von Art. 41 Abs. 1 VöB genügt. Die Begründung der Zuschlagsverfügung dient unter anderem dazu, einer unterlegenen Anbieterin eine Grundlage für die Ergreifung eines Rechtsmittels zu liefern. Stehen nur einige inhaltsleere Sätze in der Begrün- dung, genügt dies nicht. Aufgrund der Begründung muss nachvollziehbar sein, weshalb eine unterlegene Anbieterin den Zuschlag nicht erhalten hat (vgl. GVP 2000 Nr. 24). Das Amt für Informatik hat lediglich eine sehr allgemeine Begründung mit fünf sehr kurzen Punkten geliefert, die relativ inhaltsleer sind, wenn man sie mit der umfassenden Stellungnahme des Beschwerdegegners von 3 Seiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens vergleicht. Die Zuschlagsver- fügung ist somit mangels genügender Begründung formell fehlerhaft, was e- benfalls zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führt. 10. Wenn die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung festgestellt worden ist, haftet der Auftraggeber aufgrund von Art. 4 GöB nur für Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Das kantonale Recht kann die Haftung und den Schadenersatz autonom festlegen (GALLI/MOSER/LANG, a.a.O., N 709). Ob die vom Innerrhoder Ge- setzgeber getroffene Lösung angemessen ist, muss dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die gewählte Lösung grundsätzlich zu beachten, so- lange keine Verfassungswidrigkeit gegeben ist. Die vom Innerrhoder Gesetz- geber gewählte gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz in Höhe von Fr. 27'000.-- für 9 Tage Aufwand für zwei staatsrechtliche Beschwerden und die beiden Ver- fahren vor Kantonsgericht, dazu für 8 Tage Aufwand für die Offertstellung, plus eine Spesenpauschale von Fr. 250.--. Nach Art. 15 Abs. 2 IvöB sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Neben dem Erforder- nis der Schriftlichkeit und der Frist enthält die IvöB keine weiteren Bestimmun- gen über die formalen Anforderungen an eine Beschwerde. Ergänzend sind daher die Vorschriften des VerwGG anzuwenden. Nach dessen Vorschriften hat die Beschwerde gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen. Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters enthalten (Art. 11 Abs. 2 VerwGG). Die in Art. 11 Abs. 4 VerwGG statuierte Möglichkeit, eine Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen, wird durch die Spezialnorm von Art. 15 Abs. 2 IvöB beschränkt. Die Verankerung einer kurzen Rechtsmittelfrist und die ausdrückliche Anforderung einer begründeten Beschwerde bedeuten, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eine vollständige Be- 51 schwerdeschrift mit Antrag, Darstellung des Sachverhalts und Begründung einzureichen ist und eine nachträgliche Ergänzung und Erweiterung der Rechtsbegehren nicht zulässig ist (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54 N 5). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2005 im Sinne eines Eventualantrags nicht geltend, dass ihr die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, zu ver- güten seien, nicht einmal mit der sonst üblichen Formulierung „unter Kosten- und Entschädigungsfolge“. Damit hat sie es unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Leistungsbegehren zu stellen. Sie hat erst an der mündli- chen Verhandlung vom 4. Juli 2006 ein entsprechendes Begehren gestellt. Zu berücksichtigen als nicht verspätet ist nur noch der Antrag betreffend Aufwand für das zweite Verfahren vor Kantonsgericht, nach der Gutheissung der staats- rechtlichen Beschwerde, da dieser Aufwand im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorhergesehen werden konnte. Das Gericht erachtet dafür einen Aufwand von 1,5 Tagen bzw. 12 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.-- als angemessen. Zusammen mit den Spe- sen und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Pauschalsumme von gerundet Fr. 2'000.--. Zu beachten ist, dass diese Summe nicht im Sinne einer Parteient- schädigung nach kantonalem Prozessrecht, sondern als Schadenersatz auf- grund von Art. 4 GöB ausgerichtet wird. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in eigener Sache prozessiert hat. Handelte es sich um ei- ne ausseramtliche Parteientschädigung nach kantonalem Prozessrecht, wäre eine solche nur geschuldet, wenn die in eigener Sache prozessierende Partei einen das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand hätte betreiben müssen (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 17). Dies wäre im vorliegenden Fall wohl zu verneinen. Anzumerken bleibt, dass der Aufwand für die Erstellung der Offerte unter dem Titel Schadenersatz ohnehin nicht abgegolten werden könnte, weil Art. 28 Abs. 1 VöB ausdrücklich statuiert, die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Angebots würden nicht vergütet, und wie Art. 4 GöB den Schadenersatz aus- drücklich auf die Aufwendungen für das Rechtsmittelverfahren beschränkt. Der Aufwand für die beiden staatsrechtlichen Beschwerden hätte nur im Rah- men der Bundesgerichtsverfahren selbst entschädigt werden können, was das Bundesgericht aber abgelehnt hat. (Kantonsgericht, Urteil V 8/06 vom 4. Juli 2006)