Auch unter dieser Betrachtungsweise fehlte es deshalb im vorliegenden Fall an der Erbenstellung der Beschwerdeführer und somit an der Aktivlegitimation. (Kantonsgericht Appenzell, Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB, Urteil KZB 1/05 vom 1. September 2005; auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5P.372/2005 vom 19. Januar 2006 nicht ein.)