Eine weitergehende Bedeutung, wie insbesondere eine Nachkommenseinsetzung, kann jedoch daraus nicht gelesen werden. Eine Nacherbeneinsetzung würde zudem im Widerspruch zur nachfolgenden Unterziffer 3. stehen, wonach der überlebende Ehepartner ausdrücklich ermächtigt wird, die Erbteile seiner gesetzlichen Erben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben oder beliebig zu ändern. Auch unter dieser Betrachtungsweise fehlte es deshalb im vorliegenden Fall an der Erbenstellung der Beschwerdeführer und somit an der Aktivlegitimation.