Die kinderlosen Eheleute wollten jedoch nicht ihre Geschwister als Erben begünstigen, sondern deren Kinder als Erben einsetzen und somit die gesetzliche Erbfolge ändern. Ebenso weichen sie von der gesetzlichen Erbquote ab, indem die Nachkommen der drei Geschwister des Ehemanns und des einzigen Bruders der Beschwerdegegnerin je gleich zu einem Viertel begünstigt werden. Diese Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge und Erbquote mussten im Erbvertrag (Unterziffer 2.) aufgeführt werden. Eine weitergehende Bedeutung, wie insbesondere eine Nachkommenseinsetzung, kann jedoch daraus nicht gelesen werden.